21.11.2024
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Dokument-Nr. 21496

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Sozialgericht Stuttgart Beschluss04.09.2014

Ausschließliche Einteilung von Kinderärzten für kinder­ärzt­lichen Notfalldienstes rechtmäßigVersorgung der Bürger im Krankheitsfall während der sprech­stun­den­freien Zeiten stellt Gemein­wohl­belang von überragender Wichtigkeit dar

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass die die ausschließliche Einteilung von Kinderärzten für die Verrichtung des kinder­ärzt­lichen Notfalldienstes nicht zu beanstanden ist.

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Verfahrens, eine zur vertrag­s­ärzt­lichen Versorgung zugelassene Kinderärztin, wurde in der Zeit von Anfang Juli 2014 bis Ende März 2015 insgesamt fünfmal zu dem für ihren Landkreis eigens eingerichteten kinder­ärzt­lichen Notfalldienst eingeteilt. Nachdem die Antragstellerin dagegen Widerspruch erhoben hatte, ordnete die Antragsgegnerin den Sofortvollzug der Einteilung zum Notfalldienst an.

Kinderärztin ist zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichtet

en hiergegen von der Antragstellerin gerichteten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz lehnte das Sozialgericht Stuttgart ab. Die Antragsgegnerin habe die Anordnung der sofortigen Vollziehung als im öffentlichen Interesse geboten ansehen dürfen. Die angemessene Versorgung der Bürger im Krankheitsfall, auch während der sprech­stun­den­freien Zeiten, stelle einen Gemein­wohl­belang von überragender Wichtigkeit dar. Die angemessene Versorgung im Krankheitsfall, auch während der sprech­stun­den­freien Zeiten, könne nur gewährleistet werden, wenn alle Vertragsärzte zum Notfalldienst herangezogen würden und sich diesem nicht durch Erhebung von Rechtsbehelfen entziehen könnten. Die Antragstellerin sei als zur vertrag­s­ärzt­lichen Versorgung zugelassene Kinderärztin zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichtet (§ 4 Abs. 1 Notfa­ll­dien­st­ordnung). Die nähere Ausgestaltung des Notfalldienstes falle in die Zuständigkeit der einzelnen Kassen­ärzt­lichen Vereinigung, die auch entscheiden könne, ob ein einheitlicher Bereitschaftsdienst organisiert oder neben einem hausärztlichen auch verschiedene fachärztliche Bereit­schafts­dienste eingerichtet würden. Die Entscheidung der Antragsgegnerin hat das Gericht im konkreten Fall auch unter Berück­sich­tigung der von der Antragstellerin gerügten Häufigkeit der Einteilung nicht als willkürlich angesehen, zumal die Kinderärzte in dem vorliegenden Fall nur den Sitzdienst am Wochenende und den Feiertagen hätten übernehmen müssen und im Übrigen die Kinderklinik vor Ort die werktäglichen Notdienste komplett übernommen habe.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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