21.11.2024
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Sozialgericht Stuttgart Urteil05.03.2018

Hartz IV: Leistungs­be­zieher hat keinen Anspruch auf Übernahme von Tilgungsraten für Darlehen zur Finanzierung einer Eigen­tums­wohnungSGB II-Leistungen sind auf aktuelle Existenz­si­cherung beschränkt und dienen nicht der Vermö­gens­bildung

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass ein Bezieher von Arbeits­lo­sengeld II regelmäßig keinen Anspruch auf die Übernahme von Tilgungsraten für ein Darlehen hat, das er zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigen­tums­wohnung aufgenommenen hat.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls bewohnte gemeinsam mit seiner Mutter eine 78 m² große Eigen­tums­wohnung, deren Erwerb durch im gemeinsamen Namen abgeschlossene Darlehen finanziert worden war. Nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle bezog der Kläger Arbeits­lo­sengeld II. Die Beklagte verweigerte die Übernahme der monatlichen Tilgungsraten für das Darlehen als Kosten der Unterkunft i.S.d. § 22 SGB II. Übernahmefähig seien allein die Schuldzinsen, die der Kläger den Kredi­t­in­stituten schulde.

Übernahmefähige Aufwendungen für Unterkunft und Heizung umfassen keine Tilgungsraten zur Finanzierung von Wohneigentum

Das Sozialgericht wies die dagegen eingelegte Klage ab. Anders als die Schuldzinsen gehörten zu den übernah­me­fähigen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung grundsätzlich nicht die von dem Kläger verlangten Tilgungsraten für die Finanzierung einer Eigen­tums­wohnung. Die Leistungen nach dem SGB II seien auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollten nicht der Vermö­gens­bildung dienen. Ausnahmen von diesem Grundsatz seien im Hinblick auf den im SGB II ausgeprägten Schutz des Grund­be­dürf­nisses "Wohnen" nur in besonderen Ausnahmefällen angezeigt, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grund­si­che­rungs­leis­tungen bereits weitgehend abgeschlossen ist.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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