23.11.2024
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Dokument-Nr. 14061

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Sozialgericht Stuttgart Urteil06.12.2011

Mitarbeiter-Profiling: Bundesagentur für Arbeit muss Zuschüsse bei verspäteten Anträgen des Arbeitgebers nicht gewährenArbeitgeberin hätte Zuschuss vor Durchführung eines Profilings ihrer Mitarbeiter beantragen müssen

Ein Arbeitgeber, der eine Trans­fer­maßnahme in Form eines Profiling der Mitarbeiter durchführen und hierfür einen Zuschuss der Bundesagentur für Arbeit erhalten möchte, muss diesen Zuschuss vor Beginn der entsprechende Maßnahmen beantragen. Einen im Nachhinein eingereichten Antrag auf Zuschüsse muss die Bundesagentur für Arbeit nicht berücksichtigen. Eine unbillige Härte liegt hierbei nur vor, wenn ein geringes Verschulden an der verspäteten Antragstellung ersichtlich ist und die Folgen erheblich sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls führte vom 17. bis 20. März 2009 eine Transfermaßnahme in Form eines Profiling ihrer Mitarbeiter durch. Am 18. Mai 2009 beantragte sie für diese Maßnahme einen Zuschuss in Höhe von 32.500 Euro von der Bundesagentur für Arbeit. Diese lehnte den Antrag ab, da er verspätet gestellt worden sei. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

Unbillige Härte liegt nur bei geringem Verschulden an verspäteter Antragstellung vor

Das Sozialgericht Stuttgart führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Förderung der Trans­fer­maßnahme habe, weil die Leistungen nicht vor Beginn der Maßnahme beantragt worden seien. Zwar könne die Bundesagentur nach dem Gesetz auch eine verspätete Antragstellung zulassen, um unbillige Härten zu vermeiden. Eine unbillige Härte liege vor, wenn den Antragsteller ein geringes Verschulden an der verspäteten Antragstellung treffe und die Folgen erheblich seien.

Reale Folgen des verspäteten Antrags entscheidend

Dabei erfolge stets im Einzelfall eine Güterabwägung zwischen den Indivi­du­al­in­teressen der Antragsteller und dem Interesse der Versi­cher­ten­ge­mein­schaft an der Funkti­o­ns­fä­higkeit der Arbeits­lo­sen­ver­si­cherung. Es komme darauf an, welche realen Folgen die Verspätung für die Möglichkeiten eines effektiven Mitteleinsatzes habe und ob die Leistung zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Zweck noch erfüllen könne oder jedenfalls zur Stabilisierung eines Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses diene. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Bundesagentur habe der Klägerin die Durch­füh­rungs­an­wei­sungen über die Trans­fer­maß­nahmen zur Verfügung gestellt, in denen über den Verfah­rens­ablauf und insbesondere die Notwendigkeit einer vorzeitigen Beantragung informiert worden sei.

Langjährige Berufserfahrung der Perso­na­l­leiterin hätte Verspätung verhindern können

Aufgrund der langjährigen Berufserfahrung der Perso­na­l­leiterin der Klägerin in verschiedenen Unternehmen und der damit verbundenen Sachkompetenz dürfe ihr die eigen­ver­ant­wortliche Sichtung der Durch­füh­rungs­an­wei­sungen durchaus zugemutet werden. Ein konkreter Beratungsfehler der Bundesagentur für Arbeit in Form einer Nicht- bzw. Falschauskunft bezüglich der einzuhaltenden Antragsfristen sei nicht erkennbar. Schließlich spreche der Umstand, dass der Antrag erst zwei Monate nach dem Profiling der Mitarbeiter eingereicht wurde, dafür, dass die Trans­fer­maßnahme auch ohne die beantragte Förderung durchgeführt werden konnte.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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