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Dokument-Nr. 685

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Urteil09.05.2005Landessozialgericht Nordrhein-WestfalenL 19 AL 22/05
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil09.05.2005

Grund­sat­z­ent­schei­dungen zur Arbeits­lo­sig­keits­meldung bei befristeten Arbeits­ver­trägen

Mit drei Urteilen hat das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen die Pflichten von Arbeitslosen, die zuvor befristet beschäftigt waren, klargestellt:

Die zum 01.07.2003 neu im Arbeits­för­de­rungsrecht eingeführte Obliegenheit, sich bei Kennt­ni­ser­langung von eintretender Arbeits­lo­sigkeit unver­züglich arbeitssuchend zu melden (§ 37 b Sozial­ge­setzbuch Drittes Buch – SGB III -) greift nur ein, wenn ein Arbeits­su­chender von dieser Pflicht wusste oder in vorwerfbarer Weise nicht wusste. Anderenfalls fehlt es an einem Verschulden und das Arbeits­lo­sengeld darf nicht wegen verspäteter Meldung gemindert werden. Denn die Aufklä­rungs­kam­pagnen der Bundesagentur für Arbeit (BA) und des Gesetzgebers im Zusammenhang mit der Verabschiedung des ersten und zweiten Hartz Gesetzes haben die Bürger nur in geringem Maße erreicht. Für den Normalfall kann daher nicht auf eine Kenntnis der Pflicht zur unverzüglichen Arbeits­lo­sig­keits­meldung geschlossen werden. Erst recht gilt dies, so der 1. Senat des Landes­so­zi­al­ge­richts NRW, wenn die BA oder auch der Arbeitgeber eines befristet Beschäftigten zuvor falsche Informationen über die Meldeob­lie­genheit erteilt haben. Auch der 19. Senat des Landes­so­zi­al­ge­richts NRW äußerte Zweifel daran, ob die gesetzliche Regelung des § 37 b SGB III so klar formuliert sei, dass die Verpflichteten erkennen können, was von ihnen gefordert werde.

In allen drei entschiedenen Fällen wurde die BA daher vom Gericht zur ungekürzten Auszahlung des beantragten Arbeits­lo­sen­geldes verurteilt. Wegen der besonderen Bedeutung der Rechtssache ist die Revision zum Bundes­so­zi­al­gericht zugelassen.

Urteil vom 09.05.2005, Az. L 19 AL 22/05

Urteil vom 12.04.2005, Az. L 1 AL 9/05

Urteil vom 21.09.2004, Az. L 1 AL 51/04

Quelle: Bericht der ra-online Redaktion, Pressemitteilung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 08.07.2005

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