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Dokument-Nr. 21459

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Sozialgericht Stuttgart Urteil10.06.2015

Hartz IV: Kein Anspruch auf Kostenübernahme für Entsorgung von eingelagertem HausratAnspruch auf Kostenübernahme als Zuschuss bestehe nicht

Ein Leistungs­emp­fänger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Entsorgung von eingelagertem vormaligem Inventar.

Im zugrunde liegenden Streitfall war der Hausrat der in einer Betreu­ungs­ein­richtung für obdachlose Frauen lebenden Klägerin zwei Jahre lang auf Kosten des Leistungs­trägers eingelagert. Nachdem die weitere Tragung der Einla­ge­rungs­kosten abgelehnt wurde, begehrte die zwischen­zeitlich in eine eigene Wohnung umgezogene Klägerin die Übernahme der durch die Entsorgung entstehenden Kosten.

SG verneint Anspruch auf Kostenübernahme

Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab. Ein Anspruch auf Kostenübernahme als Zuschuss bestehe nicht, das SGB II sehe vielmehr eine darlehensweise Leistungs­ge­währung für einen unabweisbaren Bedarf nach § 24 SGB II vor. Ein Rückgriff auf § 73 SGB XII zur Deckung unbenannter und besonderer, atypischer Bedarfslagen scheide aus, denn dadurch würde die Regelung der darlehensweisen Leistungs­ge­währung des § 24 SGB II umgangen und das in sich geschlossene System des SGB II durchbrochen.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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