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Sozialgericht Stuttgart Urteil15.05.2013

Sozialgericht Stuttgart zum Anspruch auf Leistungen für die Einlagerung von MöbelnBei einer Zeitspanne von ca. 2 Jahren handelt es sich nicht mehr um "vorübergehend nicht benötigten Hausrat"

Es besteht kein Anspruch auf Leistungen für die Einlagerung von Möbeln, wenn der aktuelle Wohnraum zwar so klein ist, dass er zur angemessenen Unterbringung von persönlichen Gegenständen des Leistungs­be­rech­tigten nicht ausreicht, die Möbel jedoch bereits zwei Jahre eingelagert wurden, ein Ende der Möbelein­la­gerung nicht in Sicht ist und weder ein Nachweis über den Wert der eingelagerten Gegenstände noch über deren Zustand erbracht werden kann. dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart hervor.

Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Übernahme der Einlagerungskosten für Möbel und persönliche Gegenstände. Die Klägerin, die ihre alte Wohnung aufgeben musste, zog in die vollmöblierte Wohnung eines Familien­an­ge­hörigen, in die sie ihre Möbel und weitere persönliche Gegenstände nicht mitnehmen konnte. Die Kosten für die Möbelein­la­gerung in einem Container wurden durch den Beklagten ca. 2 Jahre in Höhe von insgesamt rund 4.000 Euro übernommen. Die Beteiligten stritten über die Kostentragung für die Übernahme von Einla­ge­rungs­kosten für weitere 3 Jahre.

Klägerin hat keine Nachweise über die eingelagerten Möbel erbracht

Das Gericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, eine Übernahme der Kosten für die Einlagerung von vorübergehend nicht benötigtem Hausrat und persönlichen Gegenständen komme zwar im Rahmen der Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung als Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozial­ge­setzbuch (SGB II) grundsätzlich in Betracht, wenn der aktuelle Wohnraum so klein sei, dass er zur angemessenen Unterbringung von persönlichen Gegenständen des Leistungs­be­rech­tigten nicht ausreiche. Eine Übernahme der Kosten scheitere aber daran, dass die Klägerin keine Nachweise über die eingelagerten Möbel, deren Wert und aktuellen Zustand erbracht habe, es sich bei einer Zeitspanne von ca. 2 Jahren nicht mehr um „vorübergehend nicht benötigten Hausrat“ handele und die Klägerin im Übrigen für einen Teil des streitigen Zeitraums mangels Vorlage entsprechender Rechnungen nicht nachgewiesen habe, dass überhaupt Kosten für die Möbelein­la­gerung entstanden seien.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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