18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.
ergänzende Informationen

Sozialgericht Stuttgart Urteil01.03.2018

Berechnungs­grund­lage zur Berechnung von Krankengeld wegen Arbeits­un­fä­higkeit bei vorher erhaltenem ÜbergangsgeldFestlegung eines niedrigeren Vomhun­dert­satzes bei Berechnung von Übergangsgeld anhand fiktiver Arbeitsentgelte zulässig

Für Versicherte, die vor einer Arbeits­un­fä­higkeit Übergangsgeld bezogen haben, das als Bezugspunkt ein fiktives tarifliches oder ortsübliches Arbeitsentgelt hatte, ist bei der Bestimmung der beitrags­pflichtigen Einnahmen zur Berechnung des Krankengeldes die Berechnungs­grund­lage nach der sich das Übergangsgeld berechnet hat, zugrunde zu legen.

Dem des zugrunde liegenden Verfahrens Kläger war von der Deutschen Renten­ver­si­cherung eine Umschulung zum Physio­the­ra­peuten bewilligt worden mit Gewährung von Übergangsgeld. Für das Übergangsgeld wurden als Berech­nungs­grundlage 65 vom Hundert des auf ein Jahr bezogenen tariflichen Arbeits­ent­geltes zugrunde gelegt. Wegen Eintritts von Arbeitsunfähigkeit wurde die Bewilligung der Umschulung widerrufen. Aufgrund des Bezuges von Übergangsgeld bestand ein Anspruch auf Krankengeld bei Arbeits­un­fä­higkeit. Die Beklagte hatte bei der Berechnung des Krankengeldes die von der Deutschen Renten­ver­si­cherung erhobene Berech­nungs­grundlage des Übergangsgeldes zugrunde gelegt. Der Kläger wandte sich hiergegen und führte aus, dass 80 vom Hundert des von der Deutschen Renten­ver­si­cherung zugrunde gelegten jährlichen Arbeitsentgelts (Regelentgelt), begrenzt auf die jährliche Beitrags­be­mes­sungs­grenze, zugrunde zu legen seien und nicht die von der Deutschen Renten­ver­si­cherung ermittelte Berech­nungs­grundlage.

Gesetzgeber hat bei Berechnung von Übergangsgeld anhand fiktiver Arbeitsentgelte bewusst niedrigeren Vomhundertsatz festgelegt

Das Sozialgericht wies die Klage ab. Bei versi­che­rungs­pflichtigen Teilnehmern von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gelte als beitrags­pflichtige Einnahme 80 vom Hundert des Regelentgelts, das der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liege. Der Gesetzgeber habe bei der Berechnung des Übergangsgeldes anhand eines fiktiven Arbeits­ent­geltes bewusst einen niedrigeren Vomhundertsatz festgelegt. Es sei kein Grund ersichtlich, dass diese stärkere Reduzierung bei der Berechnung des Krankengeldes aus dem Übergangsgeld unbeachtet bleiben könne ohne entsprechende ausdrückliche Regelung hierzu. Auch würde der Berech­nungs­vorgang des Klägers zu dem Ergebnis führen, dass der von ihm errechnete Anspruch auf Krankengeld über dem zuvor gewährten Übergangsgeld liege. Grundsätzlich sei das Krankengeld geringer als das regelmäßige Arbeitsentgelt, abgesehen von explizit geregelten Sonder­kon­stel­la­tionen. Eine solche geregelte Sonder­kon­stel­lation liege nicht vor.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil26769

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI