Dokument-Nr. 26769
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Sozialgericht Stuttgart Urteil01.03.2018
Berechnungsgrundlage zur Berechnung von Krankengeld wegen Arbeitsunfähigkeit bei vorher erhaltenem ÜbergangsgeldFestlegung eines niedrigeren Vomhundertsatzes bei Berechnung von Übergangsgeld anhand fiktiver Arbeitsentgelte zulässig
Für Versicherte, die vor einer Arbeitsunfähigkeit Übergangsgeld bezogen haben, das als Bezugspunkt ein fiktives tarifliches oder ortsübliches Arbeitsentgelt hatte, ist bei der Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen zur Berechnung des Krankengeldes die Berechnungsgrundlage nach der sich das Übergangsgeld berechnet hat, zugrunde zu legen.
Dem des zugrunde liegenden Verfahrens Kläger war von der Deutschen Rentenversicherung eine Umschulung zum Physiotherapeuten bewilligt worden mit Gewährung von Übergangsgeld. Für das Übergangsgeld wurden als Berechnungsgrundlage 65 vom Hundert des auf ein Jahr bezogenen tariflichen Arbeitsentgeltes zugrunde gelegt. Wegen Eintritts von Arbeitsunfähigkeit wurde die Bewilligung der Umschulung widerrufen. Aufgrund des Bezuges von Übergangsgeld bestand ein Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit. Die Beklagte hatte bei der Berechnung des Krankengeldes die von der Deutschen Rentenversicherung erhobene Berechnungsgrundlage des Übergangsgeldes zugrunde gelegt. Der Kläger wandte sich hiergegen und führte aus, dass 80 vom Hundert des von der Deutschen Rentenversicherung zugrunde gelegten jährlichen Arbeitsentgelts (Regelentgelt), begrenzt auf die jährliche Beitragsbemessungsgrenze, zugrunde zu legen seien und nicht die von der Deutschen Rentenversicherung ermittelte Berechnungsgrundlage.
Gesetzgeber hat bei Berechnung von Übergangsgeld anhand fiktiver Arbeitsentgelte bewusst niedrigeren Vomhundertsatz festgelegt
Das Sozialgericht wies die Klage ab. Bei versicherungspflichtigen Teilnehmern von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gelte als beitragspflichtige Einnahme 80 vom Hundert des Regelentgelts, das der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liege. Der Gesetzgeber habe bei der Berechnung des Übergangsgeldes anhand eines fiktiven Arbeitsentgeltes bewusst einen niedrigeren Vomhundertsatz festgelegt. Es sei kein Grund ersichtlich, dass diese stärkere Reduzierung bei der Berechnung des Krankengeldes aus dem Übergangsgeld unbeachtet bleiben könne ohne entsprechende ausdrückliche Regelung hierzu. Auch würde der Berechnungsvorgang des Klägers zu dem Ergebnis führen, dass der von ihm errechnete Anspruch auf Krankengeld über dem zuvor gewährten Übergangsgeld liege. Grundsätzlich sei das Krankengeld geringer als das regelmäßige Arbeitsentgelt, abgesehen von explizit geregelten Sonderkonstellationen. Eine solche geregelte Sonderkonstellation liege nicht vor.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2018
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
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