18.10.2024
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Finanzgericht Münster Urteil17.05.2016

Erwerbs­unfähigkeits­rente fließt bereits mit Auszahlung als Kranken- oder Übergangsgeld zuAuszah­lungs­an­spruch der Erwerbs­unfähigkeits­rente gegen Renten­ver­si­cherung gilt gemäß § 107 Abs. 1 SGB X mit Auszahlung des Kranken- bzw. Übergangsgeldes als erfüllt

Gilt eine Erwerbs­unfähigkeits­rente mit Auszahlung als Kranken- bzw. Übergangsgeld gemäß § 107 SGB X als erfüllt, führt bereits diese Auszahlung zu einem Zufluss der Rente. Dies entschied das Finanzgerichts Münster.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls bezog im Streitjahr 2011 Krankengeld und Übergangsgeld. Die Deutsche Rentenversicherung erkannte dem Kläger im Folgejahr rückwirkend ab März 2011 eine volle Erwer­bs­min­de­rungsrente zu. Eine Nachzahlung für 2011 erfolgte jedoch in Höhe des Kranken- und Übergangsgeldes nicht. Vielmehr erstattete die Renten­ver­si­cherung diese Beträge an die Krankenkasse und an die Agentur für Arbeit. Das Finanzamt behandelte die im Jahr 2011 zugeflossenen Kranken- und Übergangsgelder als steuer­pflichtige Renteneinkünfte. Der Kläger war demgegenüber der Ansicht, dass die Rentenzahlung erst im Jahr 2012 durch Verrechnung zugeflossen sei.

Maßgeblich für steuerliche Behandlung ist endgültiger sozia­l­ver­si­che­rungs­recht­licher Rechtsgrund

Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Die Erwer­bs­min­de­rungsrente sei dem Kläger bereits in Höhe der verrechneten Beträge im Jahr 2011 zugeflossen. Dass die Bezüge zunächst als Krankengeld und Übergangsgeld ausgezahlt worden seien, ändere daran nichts. Maßgeblich für die steuerliche Behandlung sei vielmehr der endgültige sozia­l­ver­si­che­rungs­rechtliche Rechtsgrund. Denn der Anspruch des Klägers gegen die Renten­ver­si­cherung auf Auszahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente gelte gemäß § 107 Abs. 1 SGB X mit Auszahlung des Kranken- bzw. Übergangsgeldes als erfüllt. Diese Erfül­lungs­fiktion solle eine Rückabwicklung im Verhältnis der verschiedenen Sozia­l­leis­tungs­träger und dem Anspruchs­be­rech­tigten verhindern.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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