14.11.2024
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Sozialgericht Stuttgart Urteil02.09.2010

SG Stuttgart: Kostenübernahme für Schön­heits­re­pa­raturen durch das Jobcenter nur in AusnahmefällenWohnung muss entweder unbewohnbar sein oder es besteht kein durchsetzbarer Anspruch gegen den Vermieter auf Renovierung

Die Kostenübernahme für Schön­heits­re­pa­raturen während eines laufenden Mietver­hält­nisses als Kosten der Unterkunft durch das Jobcenter setzt voraus, dass der Leistungs­emp­fänger gegenüber seinem Vermieter zu solchen Schön­heits­re­pa­raturen verpflichtet ist. Dies hat das Sozialgericht Stuttgart in seinem Urteil bekannt gegeben.

Im vorliegenden Fall machte der Kläger Kosten für Tapeten, Farbe, Werkzeug u.a. in Höhe von insgesamt 727,15 Euro geltend gemacht.

Kläger mietvertraglich zu Schön­heits­re­pa­raturen verpflichtet

Der Kläger begründet seine Geltendmachung damit, dass er zur Durchführung von Schönheitsreparaturen mietvertraglich verpflichtet ist und die letzte Renovierung mehr als vier Jahre zurückgelegen habe.

SG: Wohnung nicht unbewohnbar

Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage nach Zeugen­ver­nehmung des Vermieters ab. Weder sei der Kläger zur Durchführung von Schön­heits­re­pa­raturen vertraglich verpflichtet, noch sei die Wohnung unbewohnbar gewesen.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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