Sozialgericht Stuttgart Urteil02.09.2010
SG Stuttgart: Kostenübernahme für Schönheitsreparaturen durch das Jobcenter nur in AusnahmefällenWohnung muss entweder unbewohnbar sein oder es besteht kein durchsetzbarer Anspruch gegen den Vermieter auf Renovierung
Die Kostenübernahme für Schönheitsreparaturen während eines laufenden Mietverhältnisses als Kosten der Unterkunft durch das Jobcenter setzt voraus, dass der Leistungsempfänger gegenüber seinem Vermieter zu solchen Schönheitsreparaturen verpflichtet ist. Dies hat das Sozialgericht Stuttgart in seinem Urteil bekannt gegeben.
Im vorliegenden Fall machte der Kläger Kosten für Tapeten, Farbe, Werkzeug u.a. in Höhe von insgesamt 727,15 Euro geltend gemacht.
Kläger mietvertraglich zu Schönheitsreparaturen verpflichtet
Der Kläger begründet seine Geltendmachung damit, dass er zur Durchführung von Schönheitsreparaturen mietvertraglich verpflichtet ist und die letzte Renovierung mehr als vier Jahre zurückgelegen habe.
SG: Wohnung nicht unbewohnbar
Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage nach Zeugenvernehmung des Vermieters ab. Weder sei der Kläger zur Durchführung von Schönheitsreparaturen vertraglich verpflichtet, noch sei die Wohnung unbewohnbar gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2011
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online