21.11.2024
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Dokument-Nr. 13968

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Sozialgericht Stuttgart Urteil06.02.2012

Ausbil­dungsberuf ist keine Voraussetzung für Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am ArbeitslebenTeilhabe-Antrag einer Regalservice-Mitarbeiterin als unbegründet abgewiesen

Ein Ausbil­dungsberuf ist keine Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe. Die Minderung der rehabi­li­ta­ti­o­ns­rechtlich relevanten Erwer­bs­fä­higkeit ist berufsbezogen entsprechend auf ungelernte Tätigkeiten anzuwenden. Maßstab ist das typische Anfor­de­rungs­profil, das die Verrichtung der ungelernten Tätigkeit prägt, jedoch nicht die konkret ausgeübte Tätigkeit. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin keinen Beruf erlernt. Sie war von 1976 bis 1985 in der Warenkontrolle tätig und von 2001 bis 2005 im Regalservice geringfügig beschäftigt. Zuletzt arbeitete sie im Rahmen eines Minijobs im Regalservice mit. Ihr Antrag auf Leistungen zur Teilhabe durch Qualifizierung in einen anderen Beruf wurde von der Deutschen Renten­ver­si­cherung Bund abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Sozialgericht führte zur Begründung aus, dass die Klägerin noch in der Lage sei, Helfertätigkeiten im Verkauf vollschichtig auszuüben, so dass ihre Erwer­b­s­tä­tigkeit nicht erheblich gefährdet und damit kein Rehabi­li­ta­ti­o­ns­bedarf gegeben sei. Maßgeblich sei auch bei der Prüfung von Teilha­be­leis­tungen einer ungelernten Versicherten, ob diese den typischen Anforderungen ihrer bisherigen Tätigkeit nicht mehr gewachsen sei.

Kein Teilha­be­an­spruch: Diverse Einsatz­mög­lich­keiten gegeben

Abzustellen sei im Falle der Klägerin auf die Tätigkeit der Helferin im Verkauf und nicht auf die konkrete Tätigkeit der Regal­auf­füllerin oder der Waren­sor­tiererin. Die Aufgaben von Helfern im Verkauf erstreckten sich auf Kundenberatung, Kassieren, das Verpacken von Waren, das Auszeichnen der Waren mit Preisen, das Einräumen von Waren in Regale, das umgehende Auffüllen von Lücken mit Nachschub aus dem Lagerraum, sowie die Mithilfe bei der Dekoration der Verkaufsräume, bei Quali­täts­kon­trollen und Waren­be­stand­s­prü­fungen. Das Heben und Tragen schwerer Lasten, das der Klägerin nach überein­stim­mender Auskunft der behandelnden Ärzte nicht mehr möglich sei, stelle keine allgemeine berufstypische Anforderung der Helfertätigkeit im Verkauf dar. Außerdem könne die Klägerin inner­be­trieblich umgesetzt werden. So sei beispielsweise eine Tätigkeit an der Kasse leidensgerecht, weil diese Tätigkeit kein Heben und Tragen schwerer Lasten erfordere.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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