21.11.2024
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Dokument-Nr. 1041

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Sozialgericht Dortmund Urteil23.09.2005

Umschulung in Wunschberuf nicht einklagbar

Arbeitnehmer haben keinen Rechtsanspruch darauf, von der Deutschen Renten­ver­si­cherung in einen bestimmten Wunschberuf umgeschult zu werden.

Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines 48-jährigen arbeitslosen Schlossers aus Lüdenscheid, der die Deutsche Renten­ver­si­cherung Westfalen verklagt hatte, ihm als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Umschulung zum Ergotherapeuten zu finanzieren. Die Beklagte bot zwar Vermitt­lungs­hilfen zur Erlangung eines gegeigneten Arbeitsplatzes an, lehnte die gewünschte qualifizierte Umschulung jedoch ab.

Zu Recht, wie das Sozialgericht Dortmund entschied: Der Träger der Renten­ver­si­cherung bestimme im Rahmen einer Ermes­sen­s­ent­scheidung die Art der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter Berück­sich­tigung von Eignung, Neigung, bisheriger Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt. Bei der gerichtlichen Überprüfung dieser Ermes­sen­s­ent­scheidung sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte unter Berück­sich­tigung einer bereits von 2000 bis 2002 erfolgten Umschulung des Klägers zum Qualitätsprüfer und seines Lebensalters eine kritische Beurteilung der Arbeits­ma­rkt­taug­lichkeit ei-ner Umschulung in ein völlig neues Berufsfeld vornehme. Stellungnahmen der Arbeits­ver­waltung rechtfertigten die Annahme, dass die gewünschte Umschulung zum Ergotherapeuten die Arbeits­ma­rkt­chancen des Klägers nicht wesentlich verbessere. Zugleich erscheine es als sachgerecht, wenn die Beklagte es für erfolg­ver­spre­chender halte, den Kläger anknüpfend an seine beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen mit Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes zu unterstützen.

Quelle: Pressemitteilung des SG Dortmund vom 05.10.2005

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