21.11.2024
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Dokument-Nr. 23042

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Sozialgericht Stuttgart Gerichtsbescheid11.02.2016

Hartz IV: Leistungs­be­zieher muss Schönheits­reparaturen selbst durchführenDurchführung von Renovierungs­maßnahmen stellt auch für weibliche Leistungs­emp­fänger keine unzumutbare Arbeit dar

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass Schönheits­reparaturen auch von Leistungs­berechtigten grundsätzlich selbst - ggf. unter Zuhilfenahme von Nachbarn und Verwandten - vorzunehmen sind. Auch für weibliche Leistungs­berechtigte, stellen die vorzunehmenden Renovierungs­maßnahmen keine unzumutbaren Arbeiten dar.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls beauftragte ein Unternehmen zur Durchführung der Auszugs­re­no­vierung. Im Anschluss hieran beantragte sie bei dem beklagten Jobcenter die Übernahme dieser Kosten, mit dem Hinweis darauf, dass sie zur Tragung der Schönheitsreparaturen mietvertraglich verpflichtet sei. Auch sei ihr eine Selbstvornahme als Frau und handwerklicher Laie nicht zuzumuten.

Auch nicht­be­dürftiger Mieter müsste Arbeiten selbstständig durchführen

Wider­spruchs­ver­fahren und Klage blieben ohne Erfolg. Das Sozialgericht Stuttgart entschied, dass Schön­heits­re­pa­raturen grundsätzlich vom Leistungs­be­rech­tigten selbst - ggf. unter Zuhilfenahme von Nachbarn und Verwandten - vorzunehmen sind. Auch ein nicht­be­dürftiger, nicht im Leistungsbezug nach dem SGB II stehender Mieter wäre gehalten gewesen, die diesbezüglichen Arbeiten selbst vorzunehmen.

Übernahme der Aufwendungen für Auszugs­re­no­vie­rungen nur im Ausnahmefall möglich

Lediglich dann, wenn der Leistungs­be­rechtigte die Schön­heits­re­pa­raturen etwa wegen Alters, Behinderung, körperlicher Konstitution oder wegen der Betreuung von Kleinstkindern nicht selbst vornehmen oder durchführen kann, kann auch die Übernahme der Aufwendungen für eine gewerblich Auszugs­re­no­vierung in Betracht kommen. Eine Unzumutbarkeit folgt nicht schon aus der Tatsache, dass es sich bei dem Leistungs­be­rech­tigten um eine Frau handelt.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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