14.11.2024
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Dokument-Nr. 26695

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Gerichtsbescheid27.02.2018Sozialgericht StuttgartS 2 KR 3664/16
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Sozialgericht Stuttgart Gerichtsbescheid27.02.2018

Auch Veräu­ße­rungs­gewinne aus Verkauf von Anteilen einer Kapital­ge­sell­schaft stellen beitrags­pflichtige Einnahmen darVerwendung des Veräu­ße­rungs­gewinns zur Tilgung einer Darlehensschuld steht Beitragspflicht nicht entgegen

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass zu den beitrags­pflichtigen Einnahmen im Sinne des § 240 SGB V auch Veräu­ße­rungs­gewinne aus dem Verkauf von Anteilen einer Kapital­ge­sell­schaft zählen. Dem steht nicht entgegen, dass der Veräu­ße­rungs­gewinn zur Tilgung einer Darlehensschuld verwendet wurde.

Der selbständig tätige Kläger des zugrunde liegenden Falls ist freiwilliges Mitglied bei der beklagten Krankenkasse. Die Beklagte berechnete die Beiträge des Klägers aus dessen Einkünften und legte hierbei die Angaben aus dem Einkom­mens­steu­er­be­scheid des Klägers zugrunde, welcher unter anderem einen Veräu­ße­rungs­gewinn aus dem Verkauf von Anteilen einer Kapital­ge­sell­schaft auswies. Der Kläger wendete sich hiergegen und trug im Rahmen der Klage vor, der Veräu­ße­rungserlös sei bei der Einkom­mens­fest­setzung nicht zu berücksichtigen, da er direkt zur Tilgung einer Darlehensschuld verwendet worden sei.

SG bejaht Berück­sich­tigung des Veräu­ße­rungs­erlöses bei der Einkom­mens­fest­setzung

Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab. Der Veräu­ße­rungserlös aus dem Verkauf der Anteile der Kapital­ge­sell­schaft sei bei der Einkom­mens­fest­setzung zu berücksichtigen. Diese Konstellation sei vergleichbar mit der Berück­sich­tigung steuer­pflichtiger Einkünfte aus Kapitalvermögen trotz Abtretung der Ansprüche an ein Kreditinstitut zur Sicherung eines Darlehens. Im Rahmen von § 240 SGB V gelte, dass dann, wenn dem Grunde nach eine Abtretung von beitrags­pflichtigen Einnahmen von Versicherten erfolge, dies grundsätzlich eine für die Beitrags­be­messung unbeachtliche Verwendung der Einnahmen sei.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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