21.11.2024
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Dokument-Nr. 21467

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Sozialgericht Stuttgart Urteil21.07.2014

Versicherung in polnischer Kranken­ver­si­cherung begründet keinen Anspruch auf Pflegegeld aus deutscher sozialer Pflege­ver­si­cherungGeldleistungen sind grundsätzlich vom zuständigen Träger des Staates zu zahlen

Anspruch auf Pflegegeld aus der deutschen sozialen Pflege­ver­si­cherung hat nur, wer in der deutschen sozialen Pflege­ver­si­cherung versichert ist. Eine Versicherung in der polnischen Kranken­ver­si­cherung reicht hierfür nicht aus, da nach den Vorschriften des Europäischen Koordinierungs­rechtes (VO EG 883/04) bei Geldleistungen keine Sach­leistungs­aushilfe durch den Träger des Wohnortstaates stattfindet. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist in der polnischen Krankenversicherung versichert und hat in Deutschlang keinen Versi­che­rung­s­tat­bestand in der Kranken- und Pflegeversicherung erfüllt. Sie wird von ihrer Tochter in Deutschland gepflegt. Mit ihrer Klage begehrte sie die Gewährung von Pflegegeld vom deutschen Pflege­ver­si­che­rungs­träger.

Träger des Aufent­halts­s­taates gewährt im Wege der Leistungs­aushilfe nur Sachleistungen

Die Klage blieb vor dem Sozialgericht Stuttgart ohne Erfolg, da Geldleistungen grundsätzlich vom zuständigen Träger des Staates zu zahlen sind, in dessen System der Versicherte Mitglied ist. Dies bedeutet, dass das Pflegegeld - sofern nach polnischem Recht eine derartige Leistung gewährt wird - beim polnischen Träger zu beantragen und im Falle einer Bewilligung von diesem nach Deutschland zu zahlen ist. Dies gilt im Unterschied zu Sachleistungen. Sachleistungen werden vom Träger des Aufent­halts­s­taates im Wege der Leistungs­aushilfe erbracht und dem Träger des Mitglieds­s­taates in Rechnung gestellt. Entsprechend hatte der beklagte deutsche Pflege­ver­si­che­rungs­träger der Klägerin Sachleistungen angeboten.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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