Dokument-Nr. 8167
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- Sozialgericht München, Beschluss11.10.2005, S 32 P 24/04
- Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss15.03.2009, L 2 P 6/06
Gerichtshof der Europäischen Union Urteil16.07.2009
EuGH: Keine Kostenerstattung für Pflegeheim in EU-AuslandKosten für den Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung müssen nicht von Pflegekassen erstattet werden
Die Kosten für einen Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung im EU-Ausland müssen nicht von der deutschen Pflegekasse übernommen werden. Dies hat der Europäische Gerichtshof nach Vorlage der Frage des Bayerischen Landessozialgerichts entschieden.
Beim Bayer. Landessozialgericht ist ein Verfahren über die Kostenerstattung für Sachleistungen in Form der vollstationären Pflege anhängig. Die inzwischen verstorbene Klägerin war gemeinsam mit ihrem Ehemann in Deutschland pflegeversichert und bezog Leistungen aus dieser Versicherung. Da der Ehemann beabsichtigte, sich beruflich nach Österreich zu orientieren, wechselte sie in ein in Österreich staatlich anerkanntes Pflegeheim. Ihren Antrag an die beklagte deutsche Pflegekasse auf Leistungen der vollstationären Pflege in dem österreichischen Pflegeheim lehnte die Beklagte ab, da das österreichische Recht für derartige Pflegeleistungen keine Sachleistungen vorsehe. Es bestehe lediglich ein Anspruch auf Auszahlung des deutschen Pflegegeldes. Die Klage war jedoch auf die Erstattung der höheren Kosten für die Sachleistungen gerichtet.
Pflegeleistungsansprüche müssen nicht in allen Staaten in gleicher Weise bestehen
Das Bayerische Landessozialgericht hat im Kern diese Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dieser hat nun entschieden, dass die Pflegekasse die Kostenerstattung ablehnen durfte. Der Regelung in § 34 SGB XI, wonach der Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung ruht, solange sich der Versicherte im Ausland aufhält, verstößt nicht gegen europäisches Recht. Auch das Recht auf Freizügigkeit in der EU verlangt nicht, dass in allen Staaten gleiche Pflegeleistungsansprüche bestehen. Ein Umzug z.B. von einem deutschen in ein österreichisches Pflegeheim kann deshalb für die betroffene Person zum Anspruchsverlust führen. Die Mitgliedstaaten können ihre Kranken- und Pflegeversicherungssysteme frei bestimmen.
Mit dem Urteil hat der EuGH seine Rechtsprechung, die zum Krankenversicherungsrecht ergangen ist, nicht auf die Pflegeversicherung ausgedehnt. Die Ausgaben der Pflegeversicherung sind damit kalkulierbar geblieben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Bayerischen LSG vom 17.07.2009
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