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Dokument-Nr. 8167

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Urteil16.07.2009Gerichtshof der Europäischen UnionC-208/07
Vorinstanzen:
  • Sozialgericht München, Beschluss11.10.2005, S 32 P 24/04
  • Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss15.03.2009, L 2 P 6/06
ergänzende Informationen

Gerichtshof der Europäischen Union Urteil16.07.2009

EuGH: Keine Koste­n­er­stattung für Pflegeheim in EU-AuslandKosten für den Aufenthalt in einer Pflege­ein­richtung müssen nicht von Pflegekassen erstattet werden

Die Kosten für einen Aufenthalt in einer Pflege­ein­richtung im EU-Ausland müssen nicht von der deutschen Pflegekasse übernommen werden. Dies hat der Europäische Gerichtshof nach Vorlage der Frage des Bayerischen Landes­so­zi­al­ge­richts entschieden.

Beim Bayer. Landes­so­zi­al­gericht ist ein Verfahren über die Koste­n­er­stattung für Sachleistungen in Form der vollstationären Pflege anhängig. Die inzwischen verstorbene Klägerin war gemeinsam mit ihrem Ehemann in Deutschland pflege­ver­sichert und bezog Leistungen aus dieser Versicherung. Da der Ehemann beabsichtigte, sich beruflich nach Österreich zu orientieren, wechselte sie in ein in Österreich staatlich anerkanntes Pflegeheim. Ihren Antrag an die beklagte deutsche Pflegekasse auf Leistungen der vollstationären Pflege in dem öster­rei­chischen Pflegeheim lehnte die Beklagte ab, da das österreichische Recht für derartige Pflege­leis­tungen keine Sachleistungen vorsehe. Es bestehe lediglich ein Anspruch auf Auszahlung des deutschen Pflegegeldes. Die Klage war jedoch auf die Erstattung der höheren Kosten für die Sachleistungen gerichtet.

Pflege­leis­tungs­ansprüche müssen nicht in allen Staaten in gleicher Weise bestehen

Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht hat im Kern diese Frage dem EuGH zur Vorab­ent­scheidung vorgelegt. Dieser hat nun entschieden, dass die Pflegekasse die Koste­n­er­stattung ablehnen durfte. Der Regelung in § 34 SGB XI, wonach der Anspruch auf Leistungen aus der Pflege­ver­si­cherung ruht, solange sich der Versicherte im Ausland aufhält, verstößt nicht gegen europäisches Recht. Auch das Recht auf Freizügigkeit in der EU verlangt nicht, dass in allen Staaten gleiche Pflege­leis­tungs­ansprüche bestehen. Ein Umzug z.B. von einem deutschen in ein öster­rei­chisches Pflegeheim kann deshalb für die betroffene Person zum Anspruchs­verlust führen. Die Mitgliedstaaten können ihre Kranken- und Pflege­ver­si­che­rungs­systeme frei bestimmen.

Mit dem Urteil hat der EuGH seine Rechtsprechung, die zum Kranken­ver­si­che­rungsrecht ergangen ist, nicht auf die Pflege­ver­si­cherung ausgedehnt. Die Ausgaben der Pflege­ver­si­cherung sind damit kalkulierbar geblieben.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Bayerischen LSG vom 17.07.2009

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