Dokument-Nr. 27787
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Sozialgericht Stuttgart Beschluss26.06.2019
Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft kann auch bei getrennten oder mehreren Wohnungen vorliegenEine allein auf eine einzige Wohnung konzentrierte Sichtweise entspricht nicht mehr realen Gegebenheiten
Für die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft ist nicht zwingend erforderlich ist, dass diese in einer einzigen Wohnung vollzogen wird. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls kann auch bei getrennten Wohnungen von einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft ausgegangen werden. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.
Die Antragsteller begehrten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen nach dem SGB II. Strittig war insbesondere die Frage, ob diese mit weiteren Personen, die unter einer anderen Wohnanschrift gemeldet waren, in einer Bedarfsgemeinschaft standen.
Zusammenleben auch in mehreren Wohnungen möglich
Das Sozialgericht Stuttgart lehnte den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt erfordere das Bestehen sowohl einer Wohn- als auch einer Wirtschaftsgemeinschaft (BSG, Urt. v. 23.08.2010 - B 4 AS 34/12 R, SozR 4-4200 § 7 Nr. 32). Dies erfordere aber nicht, dass sich das Zusammenleben in einer einzigen Wohnung vollziehe. Vielmehr könne auch bei getrennten oder mehreren Wohnungen (z.B. Ferien- oder Zweitwohnung) von einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft ausgegangen werden, wenn das gemeinsame Leben überwiegend in einer Wohnung oder als "funktionelles Zusammenleben" stattfinde. Etwas Anderes dürfte auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht zu entnehmen sein, denn dieses fordere nur das Zusammenleben in einer Wohnung. In welcher von mehreren Wohnungen dies geschehe und ob ein Zusammenleben auch in mehreren Wohnungen möglich sei, werde damit noch nicht festgelegt. Eine allein auf eine einzige Wohnung konzentrierte Sichtweise dürfte den realen Gegebenheiten nicht mehr entsprechen. Zudem bedeute dies gegenüber Verheirateten eine verfassungsrechtlich nicht unzweifelhafte Besserstellung von Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaften.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2019
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online (pm/kg)
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