21.11.2024
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Dokument-Nr. 27787

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Sozialgericht Stuttgart Beschluss26.06.2019

Einstehens- und Verantwortungs­gemeinschaft kann auch bei getrennten oder mehreren Wohnungen vorliegenEine allein auf eine einzige Wohnung konzentrierte Sichtweise entspricht nicht mehr realen Gegebenheiten

Für die Annahme einer Haus­halts­gemeinschaft ist nicht zwingend erforderlich ist, dass diese in einer einzigen Wohnung vollzogen wird. Unter Berück­sich­tigung der Umstände des Einzelfalls kann auch bei getrennten Wohnungen von einer Einstehens- und Verantwortungs­gemeinschaft ausgegangen werden. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.

Die Antragsteller begehrten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen nach dem SGB II. Strittig war insbesondere die Frage, ob diese mit weiteren Personen, die unter einer anderen Wohnanschrift gemeldet waren, in einer Bedarfsgemeinschaft standen.

Zusammenleben auch in mehreren Wohnungen möglich

Das Sozialgericht Stuttgart lehnte den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt erfordere das Bestehen sowohl einer Wohn- als auch einer Wirtschafts­ge­mein­schaft (BSG, Urt. v. 23.08.2010 - B 4 AS 34/12 R, SozR 4-4200 § 7 Nr. 32). Dies erfordere aber nicht, dass sich das Zusammenleben in einer einzigen Wohnung vollziehe. Vielmehr könne auch bei getrennten oder mehreren Wohnungen (z.B. Ferien- oder Zweitwohnung) von einer Einstehens- und Verant­wor­tungs­ge­mein­schaft ausgegangen werden, wenn das gemeinsame Leben überwiegend in einer Wohnung oder als "funktionelles Zusammenleben" stattfinde. Etwas Anderes dürfte auch der Rechtsprechung des Bundes­so­zi­al­ge­richts nicht zu entnehmen sein, denn dieses fordere nur das Zusammenleben in einer Wohnung. In welcher von mehreren Wohnungen dies geschehe und ob ein Zusammenleben auch in mehreren Wohnungen möglich sei, werde damit noch nicht festgelegt. Eine allein auf eine einzige Wohnung konzentrierte Sichtweise dürfte den realen Gegebenheiten nicht mehr entsprechen. Zudem bedeute dies gegenüber Verheirateten eine verfas­sungs­rechtlich nicht unzweifelhafte Besserstellung von Einstehens- und Verant­wor­tungs­ge­mein­schaften.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online (pm/kg)

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