Dokument-Nr. 7779
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- Sozialgericht Augsburg, Urteil24.10.2006, S 6 AS 214/05
- Bayerisches Landessozialgericht, Urteil04.05.2007, L 7 AS 329/06
Bundessozialgericht Beschluss27.01.2009
Zusammenleben mit Verwandten ist lange noch kein gemeinsames Wirtschaften - Behörde darf Hartz IV-Leistungen nicht einfach kürzenHartz IV und Wohngemeinschaft mit Verwandten (hier: Vater)
Nur weil mehrere Verwandte gemeinsam in einer Wohnung leben, darf die zuständige Behörde nicht gleich die Hartz IV-Leistungen kürzen. Eine Kürzung sei nur bei Haushaltsgemeinschaften möglich, entschied das Bundessozialgericht. Die Behörde müsse nachweisen, dass eine Haushaltgemeinschaft vorliege.
Im zugrundeliegenden Fall lebte ein Mann mit seinem über 70-jährigen Vater in einem Haus zusammen. Er hatte einen Mitvertrag abgeschlossen. Jeder kaufte für sich allein ein und bereitete seine Mahlzeiten selbst vor. Die Behörde nahm eine Haushaltgemeinschaft an und kürzte die Hartz IV-Leistungen des Mannes (Kläger).
BSG untersagt Anrechnung von Zahlungen des Vaters
Das Bundessozialgericht bestätigte die Entscheidung des Landessozialgerichts. Dieses habe zu Recht entschieden, dass auf die dem Kläger zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß §§ 19 ff SGB II keine Zahlungen des Vaters des Klägers gemäß § 9 Abs. 5 SGB II angerechnet werden können.
§ 9 Abs. 5 SGB II hier nicht anwendbar
Das Landessozialgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB II hier nicht zu Lasten des Klägers eingreife. Nach dieser Vorschrift werde bei Hilfebedürftigen, die in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten leben, vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden könne.
Keine Haushaltsgemeinschaft
Hier fehle es bereits am Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft zwischen dem Kläger und seinem Vater. Für die Unterhaltsvermutung in § 9 Abs. 5 SGB II reiche es nicht aus, wenn Verwandte oder Verschwägerte in einem Haushalt lediglich zusammen wohnen. Vielmehr müsse über die bloße Wohngemeinschaft hinaus der Haushalt im Sinne einer Wirtschaftsgemeinschaft gemeinsam geführt werden. Das Vorliegen einer solchen Haushaltsgemeinschaft sei die erste Tatbestandsvoraussetzung dafür, dass die gesetzliche Vermutung der Leistungsgewährung durch im Haushalt lebende Angehörige eingreifen könne. Ihre Feststellung durch den Grundsicherungsträger sei Voraussetzung für das Eingreifen der Vermutungsregel.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2009
Quelle: ra-online (pt)
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