21.11.2024
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Sie sehen vier Hände, die ineinander greifen.

Dokument-Nr. 7779

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Beschluss27.01.2009BundessozialgerichtB 14 AS 6/08 R
Vorinstanzen:
  • Sozialgericht Augsburg, Urteil24.10.2006, S 6 AS 214/05
  • Bayerisches Landessozialgericht, Urteil04.05.2007, L 7 AS 329/06
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Bundessozialgericht Beschluss27.01.2009

Zusammenleben mit Verwandten ist lange noch kein gemeinsames Wirtschaften - Behörde darf Hartz IV-Leistungen nicht einfach kürzenHartz IV und Wohnge­mein­schaft mit Verwandten (hier: Vater)

Nur weil mehrere Verwandte gemeinsam in einer Wohnung leben, darf die zuständige Behörde nicht gleich die Hartz IV-Leistungen kürzen. Eine Kürzung sei nur bei Haushalts­ge­mein­schaften möglich, entschied das Bundes­so­zi­al­gericht. Die Behörde müsse nachweisen, dass eine Haushalt­ge­mein­schaft vorliege.

Im zugrun­de­lie­genden Fall lebte ein Mann mit seinem über 70-jährigen Vater in einem Haus zusammen. Er hatte einen Mitvertrag abgeschlossen. Jeder kaufte für sich allein ein und bereitete seine Mahlzeiten selbst vor. Die Behörde nahm eine Haushalt­ge­mein­schaft an und kürzte die Hartz IV-Leistungen des Mannes (Kläger).

BSG untersagt Anrechnung von Zahlungen des Vaters

Das Bundes­so­zi­al­gericht bestätigte die Entscheidung des Landes­so­zi­al­ge­richts. Dieses habe zu Recht entschieden, dass auf die dem Kläger zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts gemäß §§ 19 ff SGB II keine Zahlungen des Vaters des Klägers gemäß § 9 Abs. 5 SGB II angerechnet werden können.

§ 9 Abs. 5 SGB II hier nicht anwendbar

Das Landes­so­zi­al­gericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB II hier nicht zu Lasten des Klägers eingreife. Nach dieser Vorschrift werde bei Hilfe­be­dürftigen, die in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten leben, vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden könne.

Keine Haushalts­ge­mein­schaft

Hier fehle es bereits am Vorliegen einer Haushalts­ge­mein­schaft zwischen dem Kläger und seinem Vater. Für die Unter­halts­ver­mutung in § 9 Abs. 5 SGB II reiche es nicht aus, wenn Verwandte oder Verschwägerte in einem Haushalt lediglich zusammen wohnen. Vielmehr müsse über die bloße Wohnge­mein­schaft hinaus der Haushalt im Sinne einer Wirtschafts­ge­mein­schaft gemeinsam geführt werden. Das Vorliegen einer solchen Haushalts­ge­mein­schaft sei die erste Tatbe­stands­vor­aus­setzung dafür, dass die gesetzliche Vermutung der Leistungs­ge­währung durch im Haushalt lebende Angehörige eingreifen könne. Ihre Feststellung durch den Grund­si­che­rungs­träger sei Voraussetzung für das Eingreifen der Vermutungsregel.

Quelle: ra-online (pt)

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