23.11.2024
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Bundessozialgericht Urteil19.05.2009

Keine geringeren Sozia­l­hil­fe­leis­tungen bei Zusammenleben einer über 65jährigen Mutter mit ihrem 36jährigen SohnZusammenleben von Mutter und Sohn stellt weder Bedarfs­ge­mein­schaft noch Einsatz­ge­mein­schaft dar

Wohnt eine Mutter mit ihrem Sohn zusammen in einer Wohnung kann man ihr nicht nach Vollendung des 65. Lebensjahres die Sozia­l­hil­fe­leis­tungen in der Annahme kürzen, sie lebe in einer Bedarfs­ge­mein­schaft mit ihrem Sohn.

Die im Jahre 1940 geborene Klägerin lebte bei ihrem 1969 geborenen Sohn. Beide bezogen zunächst bis Ende Mai 2005 Regelleistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II in Höhe von jeweils 345 Euro. Ab Juni 2005 erhielt die Klägerin, die im Laufe des Monats das 65. Lebensjahr vollendete, Leistungen der Grundsicherung im Alter (Sozialhilfe) nach dem SGB XII unter Berück­sich­tigung eines Regelsatzes in Höhe von nur noch 276 Euro (80 % des Regelsatzes einer alleinstehenden Person), weil sie mit ihrem Sohn nach Ansicht des Sozialamtes einen gemeinsamen Haushalt führte und deshalb eine Gesamtleistung von nur 180 % statt wie zuvor im Rahmen des SGB II von 200 % gerechtfertigt sei. Dass Bundes­so­zi­al­gericht hat das Urteil des Landes­so­zi­al­ge­richts für die Zeit ab 9. Juni 2005 bestätigt. Danach steht der Klägerin für diese Zeit im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwer­bs­min­derung ein Sozia­l­hil­fe­re­gelsatz in Höhe von 100 % zu. Das SGB II geht typisierend von prozentualen Abschlägen der Regelleistung nur innerhalb von Bedarfs­ge­mein­schaften aus; nur insoweit können normativ Einsparungen auf Grund eines gemeinsamen Haushalts angenommen werden. Zwar kennt das SGB XII nicht das Rechtsinstitut der Bedarfs­ge­mein­schaft; dieser vergleichbar ist jedoch im SGB XII die so genannte Einsatz­ge­mein­schaft, innerhalb der wie bei der Bedarfs­ge­mein­schaft Einkommen und Vermögen auch für andere einzusetzen ist. Die Klägerin und ihr Sohn bildeten jedoch weder eine Bedarfs­ge­mein­schaft iS des SGB II noch eine Einsatz­ge­mein­schaft iS des SGB XII. Unter Gleich­heits­ge­sichts­punkten (Art. 3 GG) ist es deshalb nicht gerechtfertigt, die Klägerin sozia­l­hil­fe­rechtlich schlechter zu stellen als im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Nach beiden Gesetzen ist sie als Alleinstehende und im SGB XII als Haushalts­vorstand zu behandeln. Eine Reduzierung des Regelsatzes auf 80 % ist nicht gerechtfertigt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 19/09 des BSG vom 19.05.2009

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