Dokument-Nr. 7890
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Bundessozialgericht Urteil19.05.2009
Keine geringeren Sozialhilfeleistungen bei Zusammenleben einer über 65jährigen Mutter mit ihrem 36jährigen SohnZusammenleben von Mutter und Sohn stellt weder Bedarfsgemeinschaft noch Einsatzgemeinschaft dar
Wohnt eine Mutter mit ihrem Sohn zusammen in einer Wohnung kann man ihr nicht nach Vollendung des 65. Lebensjahres die Sozialhilfeleistungen in der Annahme kürzen, sie lebe in einer Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Sohn.
Die im Jahre 1940 geborene Klägerin lebte bei ihrem 1969 geborenen Sohn. Beide bezogen zunächst bis Ende Mai 2005 Regelleistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II in Höhe von jeweils 345 Euro. Ab Juni 2005 erhielt die Klägerin, die im Laufe des Monats das 65. Lebensjahr vollendete, Leistungen der Grundsicherung im Alter (Sozialhilfe) nach dem SGB XII unter Berücksichtigung eines Regelsatzes in Höhe von nur noch 276 Euro (80 % des Regelsatzes einer alleinstehenden Person), weil sie mit ihrem Sohn nach Ansicht des Sozialamtes einen gemeinsamen Haushalt führte und deshalb eine Gesamtleistung von nur 180 % statt wie zuvor im Rahmen des SGB II von 200 % gerechtfertigt sei. Dass Bundessozialgericht hat das Urteil des Landessozialgerichts für die Zeit ab 9. Juni 2005 bestätigt. Danach steht der Klägerin für diese Zeit im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ein Sozialhilferegelsatz in Höhe von 100 % zu. Das SGB II geht typisierend von prozentualen Abschlägen der Regelleistung nur innerhalb von Bedarfsgemeinschaften aus; nur insoweit können normativ Einsparungen auf Grund eines gemeinsamen Haushalts angenommen werden. Zwar kennt das SGB XII nicht das Rechtsinstitut der Bedarfsgemeinschaft; dieser vergleichbar ist jedoch im SGB XII die so genannte Einsatzgemeinschaft, innerhalb der wie bei der Bedarfsgemeinschaft Einkommen und Vermögen auch für andere einzusetzen ist. Die Klägerin und ihr Sohn bildeten jedoch weder eine Bedarfsgemeinschaft iS des SGB II noch eine Einsatzgemeinschaft iS des SGB XII. Unter Gleichheitsgesichtspunkten (Art. 3 GG) ist es deshalb nicht gerechtfertigt, die Klägerin sozialhilferechtlich schlechter zu stellen als im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Nach beiden Gesetzen ist sie als Alleinstehende und im SGB XII als Haushaltsvorstand zu behandeln. Eine Reduzierung des Regelsatzes auf 80 % ist nicht gerechtfertigt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 19/09 des BSG vom 19.05.2009
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