21.11.2024
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Dokument-Nr. 13969

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Sozialgericht Stuttgart Urteil24.04.2012

Rettung­s­as­sistent beim Deutschen Roten Kreuz unterliegt keiner zwingenden Dienst­be­reit­schaftRettung­s­as­sistent darf Einsätze für Deutsche Luftrettung ablehnen

Ein Rettung­s­as­sistent, der neben seiner haupt­be­ruf­lichen Tätigkeit beim Deutschen Roten Kreuz nur stundenweise für die Deutsche Luftrettung tätig ist, übt eine selbständige, nicht versi­che­rungs­pflichtige Tätigkeit aus. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.

In dem vorzuliegenden Fall hat das Sozialgericht Stuttgart die Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, dass der für die Deutsche Luftrettung tätige Rettung­s­as­sistent in der Entscheidung, ob er eine Schicht übernimmt, frei ist und keine zwingende ständige Dienst­be­reit­schaft hat. Auch das während des Einsatzes bestehende Weisungsrecht des Arztes beziehungsweise des Piloten stehe einer selbständigen Tätigkeit nicht entgegen, da dies den luftver­kehrs­tech­nischen und medizinischen Gegebenheiten während eines Luftret­tungs­fluges geschuldet sei. Zudem trage der Rettung­s­as­sistent auch ein Unter­neh­mer­risiko, da er die erforderlichen medizinischen Fortbildungen und Flugtaug­lich­keits­prü­fungen auf eigene Kosten absolvieren müsse.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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