Sozialgericht Stuttgart Urteil24.04.2012
Rettungsassistent beim Deutschen Roten Kreuz unterliegt keiner zwingenden DienstbereitschaftRettungsassistent darf Einsätze für Deutsche Luftrettung ablehnen
Ein Rettungsassistent, der neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit beim Deutschen Roten Kreuz nur stundenweise für die Deutsche Luftrettung tätig ist, übt eine selbständige, nicht versicherungspflichtige Tätigkeit aus. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.
In dem vorzuliegenden Fall hat das Sozialgericht Stuttgart die Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, dass der für die Deutsche Luftrettung tätige Rettungsassistent in der Entscheidung, ob er eine Schicht übernimmt, frei ist und keine zwingende ständige Dienstbereitschaft hat. Auch das während des Einsatzes bestehende Weisungsrecht des Arztes beziehungsweise des Piloten stehe einer selbständigen Tätigkeit nicht entgegen, da dies den luftverkehrstechnischen und medizinischen Gegebenheiten während eines Luftrettungsfluges geschuldet sei. Zudem trage der Rettungsassistent auch ein Unternehmerrisiko, da er die erforderlichen medizinischen Fortbildungen und Flugtauglichkeitsprüfungen auf eigene Kosten absolvieren müsse.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2012
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online