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Sozialgericht Stuttgart Urteil12.11.2013

Bettlägeriger Pflege­be­dürftiger hat zur Erleichterung seiner Pflege Anspruch auf ein Spezi­a­l­pfle­gebettVon der Pflegekasse zu gewährende Pflegemittel sollen Pflegeperson physisch und psychisch entlasten und häusliche Pflege ermöglichen

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass ein bettlägeriger Pflege­be­dürftiger Anspruch auf ein Spezi­a­l­pfle­gebett mit geteilter Seitenstütze hat, wenn seine Pflege dadurch erleichtert wird und kosten­güns­tigere Alternativen nicht zur Verfügung stehen.

In dem zugrunde liegenden Gerichts­ver­fahren forderte der schwer­st­pfle­ge­be­dürftige Kläger von der Pflegekasse die Versorgung mit einem Spezi­a­l­pfle­gebett, das über geteilte, variabel einstellbare Seitenstützen verfügt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme musste der Kläger aufgrund seiner Lähmungen im Bett gepflegt werden. Dabei konnte die Pflege nur dann im Sitzen durchgeführt werden, wenn sich der Kläger mit beiden Händen an den Seitengittern des Bettes festhielt. In dieser Situation ermöglichte ein Pflegebett mit geteilter Seitenstütze der Pflegeperson die beschwerliche Körperpflege "barrierefrei" durchzuführen, indem sie nicht mehr über ein Bettgitter hinweg arbeiten musste.

Pflege­hilfs­mittel sollen zur Erleichterung der Pflege beitragen

Das Sozialgericht Stuttgart hielt diesen Vorteil bei der Pflege für ausreichend und gab der Klage statt. In der Urteils­be­gründung führte das Gericht aus, dass die Pflegekassen ihren Versicherten ein Pflege­hilfs­mittel - wie das Pflegebett - bereits dann schuldeten, wenn das Mittel dazu beitrage, die Pflege zu erleichtern. Eine deutliche, wesentliche oder erhebliche Verbesserung sei nicht erforderlich. Dies entspreche der gesetzlichen Zielsetzung der Versorgung mit Pflege­hilfs­mitteln, die Pflegeperson physisch und psychisch soweit wie möglich zu entlasten, um eine häusliche Pflege zu ermöglichen.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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