Dokument-Nr. 13970
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Sozialgericht Stuttgart Gerichtsbescheid20.07.2011
Hartz IV: Kein Eigentumsanspruch an Guthaben aus EnergiekostenrechnungWährend der Erwerbstätigkeit entstandenes Guthaben an Energiekosten muss an Jobcenter abgegeben werden
Rückzahlungen aus der Heizkostenabrechnung mindern die vom Jobcenter im Folge-monat zu übernehmenden Kosten für Unterkunft und Heizung auch dann, wenn das Guthaben auf Abschlagszahlungen aus der Zeit vor Beginn des Leistungsbezuges beruht. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.
Die Klägerin bezog nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses ab Mitte September 2009 Arbeitslosengeld II. Nachdem das Jobcenter erfahren hatte, dass die Klägerin im Oktober 2009 aus der Jahresabrechnung ihres Energieversorgers ein Guthaben von rund 460 Euro erhalten hatte, forderte es die für November 2009 gewährten Leistungen teilweise in Höhe des auf die Heizkosten entfallenden Guthabenbetrages zurück.
Guthaben stellt kein freiwillig angespartes Vermögen dar
Mit ihrem dagegen gerichteten Einwand, dass das aus den während ihrer Berufstätigkeit geleisteten Einzahlungen resultierende Guthaben ihr Eigentum sei und unterhalb des Vermögensfreibetrages liege, konnte die Klägerin nicht durchdringen, da es sich bei dem Guthaben nicht um freiwillig angespartes Vermögen, sondern um Einkommen handelt, welches unabhängig davon, wann und wie es erwirtschaftet wurde, grundsätzlich im Zeitpunkt des Zuflusses zu berücksichtigen ist. Das Gesetz sieht insoweit für Heiz- und Betriebskostenerstattungen lediglich eine Modifizierung bezüglich des Zeitpunktes und der Art der Anrechnung des Einkommens vor.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2012
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
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