18.10.2024
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Sozialgericht Stuttgart Gerichtsbescheid20.07.2011

Hartz IV: Kein Eigen­tums­an­spruch an Guthaben aus Energie­kos­ten­rechnungWährend der Erwer­b­s­tä­tigkeit entstandenes Guthaben an Energiekosten muss an Jobcenter abgegeben werden

Rückzahlungen aus der Heizkos­te­n­a­b­rechnung mindern die vom Jobcenter im Folge-monat zu übernehmenden Kosten für Unterkunft und Heizung auch dann, wenn das Guthaben auf Abschlags­zah­lungen aus der Zeit vor Beginn des Leistungs­bezuges beruht. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.

Die Klägerin bezog nach Beendigung ihres Arbeits­ver­hält­nisses ab Mitte September 2009 Arbeits­lo­sengeld II. Nachdem das Jobcenter erfahren hatte, dass die Klägerin im Oktober 2009 aus der Jahres­a­b­rechnung ihres Energie­ver­sorgers ein Guthaben von rund 460 Euro erhalten hatte, forderte es die für November 2009 gewährten Leistungen teilweise in Höhe des auf die Heizkosten entfallenden Gutha­ben­be­trages zurück.

Guthaben stellt kein freiwillig angespartes Vermögen dar

Mit ihrem dagegen gerichteten Einwand, dass das aus den während ihrer Berufstätigkeit geleisteten Einzahlungen resultierende Guthaben ihr Eigentum sei und unterhalb des Vermö­gens­frei­be­trages liege, konnte die Klägerin nicht durchdringen, da es sich bei dem Guthaben nicht um freiwillig angespartes Vermögen, sondern um Einkommen handelt, welches unabhängig davon, wann und wie es erwirtschaftet wurde, grundsätzlich im Zeitpunkt des Zuflusses zu berücksichtigen ist. Das Gesetz sieht insoweit für Heiz- und Betrie­bs­kos­te­n­er­stat­tungen lediglich eine Modifizierung bezüglich des Zeitpunktes und der Art der Anrechnung des Einkommens vor.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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