Dokument-Nr. 18827
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Sozialgericht Stuttgart Urteil24.07.2013
Griechin hat nach Rückkehr ins Heimatland und dortiger Erziehung ihrer Kinder keinen Anspruch auf MütterrenteErziehungsleistungen wurden außerhalb des Bundesgebiets erbracht
Wer seine Kinder nicht in Deutschland erzogen hat, hat mangels anerkennungsfähiger Kindererziehungszeiten keinen Anspruch auf die so genannte Mütterrente. Dabei steht nicht die ausländische Staatsangehörigkeit der Mutter (hier: griechische Staatsangehörige) entgegen, sondern der Ort außerhalb des Bundesgebiets, an dem die Erziehungsleistung erbracht wird (hier: Griechenland).
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls arbeitete vor Jahrzehnten nur kurze Zeit in Deutschland und kehrte dann ins Herkunftsland Griechenland zurück. Dort wurde sie Mutter zweier Kinder, die sie ausschließlich dort erzog. Im Hinblick auf noch nicht erstattete Versicherungszeiten machte sie nach Erreichen der Altersgrenze die Gewährung einer Altersrente geltend und führte zum Erreichen von deren versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch noch festzustellende Zeiten der Kindererziehung in Griechenland an.
SG verneint Anspruch auf Mütterrente mangels anerkennungsfähiger Kindererziehungszeiten
Eine hierauf gerichtet Klage wurde vom Sozialgericht Stuttgart abgelehnt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Frau mangels anerkennungsfähiger Kindererziehungszeiten keinen Anspruch auf die so genannte Mütterrente, da ihre Kinder nicht in Deutschlang aufgezogen wurden. Dabei steht nicht die ausländische Staatsangehörigkeit der Mutter entgegen, sondern der Ort außerhalb des Bundesgebiets, an dem die Erziehungsleistung erbracht wurde.
Nationalem Gesetzgeber steht rentenrechtliche Begrenzung des Personenkreis zu
Auch aus europäischem Recht lässt sich nach Auffassung des Gerichts nichts anderes herleiten, denn dem nationalen Gesetzgeber steht bei Beachtung der Vorgaben des EU-Rechts weiterhin eine rentenrechtliche Begrenzung des Personenkreis für anerkennungsfähige Kindererziehungszeiten zu.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2014
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
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