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Sozialgericht Stuttgart Urteil28.03.2019
Berechnung des Einkommens für Grundsicherung: Unentgeltlich vom Arbeitgeber bereitgestellte Verpflegung ist zu berücksichtigenTatsächliche Inanspruchnahme der Verpflegung nicht entscheidend
Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, das es für die Berechnung des Einkommens nach § 2 Abs. 5 ALG II-V unerheblich ist, ob vom Arbeitgeber bereitgestellte Verpflegung tatsächlich in Anspruch genommen wird.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls bezog aufstockend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Von seinem Arbeitgeber erhielt er unentgeltliche Verpflegung. Das Jobcenter berücksichtigte diese gemäß § 2 Abs. 5 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (ALG-II-VO) mit täglich 1 % des Regelsatzes als Einkommen. Hiergegen wandte sich der Kläger und trug vor, er habe die unentgeltliche Verpflegung nicht in Anspruch genommen.
Berücksichtigung der unentgeltlichen Verpflegung stellt rechtswidrigen Eingriff in Selbstbestimmungsrecht der Leistungsberechtigten dar
Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 5 ALG II-VO komme es nur darauf an, ob unentgeltliche Verpflegung vom Arbeitgeber "bereitgestellt" werde. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck, den der Gesetzgeber mit einer Pauschalierung der Regelleistung im SGB II verbunden habe. Ansonsten müsste das Jobcenter nämlich jeweils ermitteln, ob und ggf. wie oft ein Leistungsempfänger die unentgeltliche Verpflegung tatsächlich in Anspruch genommen hat. Die Vorschrift greife auch nicht in rechtswidriger Weise in das Selbstbestimmungsrecht der Leistungsberechtigten ein. Soweit ein Leistungsempfänger sich durch die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Verpflegung in seiner Entscheidung für eine bestimmte Ernährungsweise beeinträchtigt sehe, obliege es ihm, seinen entsprechenden Anspruch arbeitsvertraglich abzubedingen oder gegenüber dem Arbeitgeber darauf zu verzichten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2019
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online (pm/kg)
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