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Sozialgericht Stuttgart Urteil28.03.2019

Berechnung des Einkommens für Grundsicherung: Unentgeltlich vom Arbeitgeber bereitgestellte Verpflegung ist zu berücksichtigenTatsächliche Inanspruchnahme der Verpflegung nicht entscheidend

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, das es für die Berechnung des Einkommens nach § 2 Abs. 5 ALG II-V unerheblich ist, ob vom Arbeitgeber bereitgestellte Verpflegung tatsächlich in Anspruch genommen wird.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls bezog aufstockend Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­ter­haltes nach dem Zweiten Buch Sozial­ge­setzbuch (SGB II). Von seinem Arbeitgeber erhielt er unentgeltliche Verpflegung. Das Jobcenter berücksichtigte diese gemäß § 2 Abs. 5 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nicht­be­rück­sich­tigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeits­lo­sengeld II/Sozialgeld (ALG-II-VO) mit täglich 1 % des Regelsatzes als Einkommen. Hiergegen wandte sich der Kläger und trug vor, er habe die unentgeltliche Verpflegung nicht in Anspruch genommen.

Berück­sich­tigung der unentgeltlichen Verpflegung stellt rechtswidrigen Eingriff in Selbst­be­stim­mungsrecht der Leistungs­be­rech­tigten dar

Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 5 ALG II-VO komme es nur darauf an, ob unentgeltliche Verpflegung vom Arbeitgeber "bereitgestellt" werde. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck, den der Gesetzgeber mit einer Pauschalierung der Regelleistung im SGB II verbunden habe. Ansonsten müsste das Jobcenter nämlich jeweils ermitteln, ob und ggf. wie oft ein Leistungs­emp­fänger die unentgeltliche Verpflegung tatsächlich in Anspruch genommen hat. Die Vorschrift greife auch nicht in rechtswidriger Weise in das Selbst­be­stim­mungsrecht der Leistungs­be­rech­tigten ein. Soweit ein Leistungs­emp­fänger sich durch die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Verpflegung in seiner Entscheidung für eine bestimmte Ernährungsweise beeinträchtigt sehe, obliege es ihm, seinen entsprechenden Anspruch arbeits­ver­traglich abzubedingen oder gegenüber dem Arbeitgeber darauf zu verzichten.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online (pm/kg)

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