Sozialgericht Dresden Beschluss26.06.2008
Hartz IV-Empfänger muss sich steuerfreies Verpflegungsgeld nicht als Einkommen anrechnen lassenVerpflegungsmehraufwendungen nicht anrechenbar
Verpflegungsmehraufwendungen, die steuerfrei vom Arbeitgeber gezahlt werden, sind auf das Arbeitslosengeld II nicht als Einkommen anrechenbar. Denn sie dienen dazu, den Mehraufwand für die Ernährung bei Ortsabwesenheit auszugleichen. Das hat das Sozialgericht Dresden in einem Beschluss vom 26. Juni 2008 entschieden.
Der Antragsteller lebt mit seiner Lebensgefährtin und einem Sohn in Dresden. Er arbeitet als Monteur für einen Arbeitgeber in Deutschland und wird überwiegend in den Niederlanden eingesetzt. Neben einem Bruttolohn in Höhe von 1.200 € erhält er vom Arbeitgeber steuerfreie Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von knapp 530 € monatlich. Weil das Geld für die Familie nicht reichte beantragte er Arbeitslosengeld II als Aufstockerleistungen. Die Arge Dresden lehnte den Antrag ab. Das Verpflegungsgeld rechnete sie teilweise als Einkommen an. Da der Antragsteller sich davon Lebensmittel kaufen könne, brauche er entsprechend weniger Arbeitslosengeld II.
Ernährung fernab vom eigenen Haushalt ist teurer
Das Sozialgericht Dresden gab dem Eilantrag statt. Die Ernährung fernab vom eigenen Haushalt sei teurer als zu Hause. Diese Mehrkosten sollten durch die Verpflegungsmehraufwendungen des Arbeitgebers ausgeglichen werden. Der Gesetzgeber habe diese Aufwendungen steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt. Daher sei es konsequent, dass eine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II unterbleiben müsse.
Die Arge wurde verpflichtet, den Antragstellern als Aufstocker monatlich rund 340 € Arbeitslosengeld II zu zahlen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Sozialgerichts Dresden vom 18.07.2008