15.11.2024
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Dokument-Nr. 6385

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Sozialgericht Dresden Beschluss26.06.2008

Hartz IV-Empfänger muss sich steuerfreies Verpfle­gungsgeld nicht als Einkommen anrechnen lassenVerpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen nicht anrechenbar

Verpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen, die steuerfrei vom Arbeitgeber gezahlt werden, sind auf das Arbeits­lo­sengeld II nicht als Einkommen anrechenbar. Denn sie dienen dazu, den Mehraufwand für die Ernährung bei Ortsabwesenheit auszugleichen. Das hat das Sozialgericht Dresden in einem Beschluss vom 26. Juni 2008 entschieden.

Der Antragsteller lebt mit seiner Lebensgefährtin und einem Sohn in Dresden. Er arbeitet als Monteur für einen Arbeitgeber in Deutschland und wird überwiegend in den Niederlanden eingesetzt. Neben einem Bruttolohn in Höhe von 1.200 € erhält er vom Arbeitgeber steuerfreie Verpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen in Höhe von knapp 530 € monatlich. Weil das Geld für die Familie nicht reichte beantragte er Arbeits­lo­sengeld II als Aufsto­cke­r­leis­tungen. Die Arge Dresden lehnte den Antrag ab. Das Verpfle­gungsgeld rechnete sie teilweise als Einkommen an. Da der Antragsteller sich davon Lebensmittel kaufen könne, brauche er entsprechend weniger Arbeits­lo­sengeld II.

Ernährung fernab vom eigenen Haushalt ist teurer

Das Sozialgericht Dresden gab dem Eilantrag statt. Die Ernährung fernab vom eigenen Haushalt sei teurer als zu Hause. Diese Mehrkosten sollten durch die Verpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen des Arbeitgebers ausgeglichen werden. Der Gesetzgeber habe diese Aufwendungen steuer- und sozia­l­ver­si­che­rungsfrei gestellt. Daher sei es konsequent, dass eine Anrechnung auf das Arbeits­lo­sengeld II unterbleiben müsse.

Die Arge wurde verpflichtet, den Antragstellern als Aufstocker monatlich rund 340 € Arbeits­lo­sengeld II zu zahlen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Sozialgerichts Dresden vom 18.07.2008

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