23.11.2024
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Dokument-Nr. 14056

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Sozialgericht Stuttgart Beschluss29.06.2012

Kein einstweiliger Rechtsschutz bei Sozia­l­leis­tungen für die VergangenheitJobcenter übernimmt keine vor Antragstellung entstandenen Fahrtkosten zu Vorstel­lungs­ge­sprächen

In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes besteht regelmäßig keine Eilbe­dürf­tigkeit, Leistungen für die Zeit vor der Antragstellung bei Gericht zu erhalten. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls bezog laufende Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts nach dem SGB II. Im April 2012 teilte er dem Jobcenter mit, dass ihm für Fahrten zu Vorstel­lungs­ge­sprächen Kosten in Höhe von insgesamt 62,30 Euro entstanden seien. Im Juni 2012 beantragte er im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Stuttgart die Übernahme dieser Fahrtkosten durch das Jobcenter.

Nur eine akute Notlage gerechtfertigt Gewährung von Leistungen für die Vergangenheit

Der Antrag wurde vom Sozialgericht Stuttgart mit der Begründung abgelehnt, dass keine Eilbe­dürf­tigkeit bestehe. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorweg nehmenden Eilentscheidung könne bei Leistungen nach dem SGB II in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenz­si­chernde Leistung für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten werde und dem Antragsteller durch das Abwarten der Haupt­sa­cheent­scheidung schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden. Die Gewährung von Leistungen für die Vergangenheit sei nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes, sondern des Haupt­sa­che­ver­fahrens. Im einstweiligen Rechtsschutz solle nur eine akute Notlage beseitigt werden, die regelmäßig erst ab Eingang des Antrages und nicht für die Vergangenheit angenommen werden könne. Eine Gewährung von Leistungen für die Zeit vor Antragstellung komme ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn die Nichtgewährung in der Vergangenheit in die Gegenwart fortwirke und zu einer gegenwärtigen Notlage führe. Im vorliegenden Fall habe der Antragsteller die Fahrtkosten zu den Vorstel­lungs­ge­sprächen bereits vor Antragstellung beim Sozialgericht bezahlt. Er habe deshalb keinen Nachholbedarf, also keine in die Gegenwart fortwirkende Notlage, glaubhaft gemacht.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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