14.11.2024
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Sozialgericht Stuttgart Urteil08.06.2018

Miet­neben­kosten­erstattung darf als Einkommen angerechnet werdenBildung von Rücklagen durch bewusst sparsames Verbraucher­verhalten in der Hoffnung auf Betriebs­kosten­erstattung nicht möglich

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass Miet­neben­kosten­erstattungen aus der Jahres­a­b­rechnung, die an einen Empfänger von Grund­sicherungs­leistungen im Alter und bei Erwer­bs­min­derung ausgezahlt werden, als Einkommen angerechnet werden dürfen. Dies gilt auch dann, wenn der Leistungs­emp­fänger während des laufenden Betriebsjahres die Mietnebenkosten bewusst durch über­durch­schnittlich sparsames Verbrauchs­ver­halten gesenkt hat, um mit der erwarteten Erstattung Aufwendungen, die er aus der laufenden Regelleistungen nicht finanzieren kann, tätigen zu können. Selbst wenn der Sozial­leistungs­träger in der Vergangenheit von einer Einkommens­anrechnung abgesehen hat, begründet dies keinen dauerhaften Rechtsanspruch auf Anrechnungs­verschonung.

Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens war eine Rentnerin, die neben ihrer Rente ergänzend Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwer­bs­min­derung bezieht. Nachdem die Jahres­a­b­rechnung des Vermieters zu einem Guthaben geführt hatte, wurde dieses direkt an die Klägerin ausgezahlt. Nach Bekanntwerden dieses Geldzuflusses rechnete die Beklagte die Erstattung als Einkommen an und verringerte entsprechend ihre Leistungen (verteilt auf 6 Monate) in der Folgezeit.

Klägerin wollte durch Betrie­bs­kos­te­n­er­stattung Rücklagen bilden

Die Klägerin begründete ihre Klage damit, dass sie nur über die jährliche Betrie­bs­kos­te­n­er­stattung, zu der es aufgrund ihres äußerst sparsamen Verbrau­cher­ver­haltens bei Strom, Heizung und Wasser komme, in der Lage sei, notwendige Rücklagen für außerplanmäßige Ausgaben zu bilden. Aus der Regelleistung bzw. der geringen Rente könne sie nichts ansparen.

Klägerin steht nur Anspruch auf Übernahme tatsächlich entstandener Mietkosten zu

Das Sozialgericht Stuttgart sah die Einkom­men­s­an­rechnung als rechtmäßig an und verwies darauf, dass die Klägerin im Rahmen der von der Beklagten zu übernehmenden Kosten der Unterkunft und Heizung nur Anspruch auf Übernahme der tatsächlich entstandenen Mietkosten habe.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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