24.11.2024
24.11.2024  
Sie sehen vier Hände, die ineinander greifen.
ergänzende Informationen

Sozialgericht Stuttgart Urteil08.06.2018

Miet­neben­kosten­erstattung darf als Einkommen angerechnet werdenBildung von Rücklagen durch bewusst sparsames Verbraucher­verhalten in der Hoffnung auf Betriebs­kosten­erstattung nicht möglich

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass Miet­neben­kosten­erstattungen aus der Jahres­a­b­rechnung, die an einen Empfänger von Grund­sicherungs­leistungen im Alter und bei Erwer­bs­min­derung ausgezahlt werden, als Einkommen angerechnet werden dürfen. Dies gilt auch dann, wenn der Leistungs­emp­fänger während des laufenden Betriebsjahres die Mietnebenkosten bewusst durch über­durch­schnittlich sparsames Verbrauchs­ver­halten gesenkt hat, um mit der erwarteten Erstattung Aufwendungen, die er aus der laufenden Regelleistungen nicht finanzieren kann, tätigen zu können. Selbst wenn der Sozial­leistungs­träger in der Vergangenheit von einer Einkommens­anrechnung abgesehen hat, begründet dies keinen dauerhaften Rechtsanspruch auf Anrechnungs­verschonung.

Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens war eine Rentnerin, die neben ihrer Rente ergänzend Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwer­bs­min­derung bezieht. Nachdem die Jahres­a­b­rechnung des Vermieters zu einem Guthaben geführt hatte, wurde dieses direkt an die Klägerin ausgezahlt. Nach Bekanntwerden dieses Geldzuflusses rechnete die Beklagte die Erstattung als Einkommen an und verringerte entsprechend ihre Leistungen (verteilt auf 6 Monate) in der Folgezeit.

Klägerin wollte durch Betrie­bs­kos­te­n­er­stattung Rücklagen bilden

Die Klägerin begründete ihre Klage damit, dass sie nur über die jährliche Betrie­bs­kos­te­n­er­stattung, zu der es aufgrund ihres äußerst sparsamen Verbrau­cher­ver­haltens bei Strom, Heizung und Wasser komme, in der Lage sei, notwendige Rücklagen für außerplanmäßige Ausgaben zu bilden. Aus der Regelleistung bzw. der geringen Rente könne sie nichts ansparen.

Klägerin steht nur Anspruch auf Übernahme tatsächlich entstandener Mietkosten zu

Das Sozialgericht Stuttgart sah die Einkom­men­s­an­rechnung als rechtmäßig an und verwies darauf, dass die Klägerin im Rahmen der von der Beklagten zu übernehmenden Kosten der Unterkunft und Heizung nur Anspruch auf Übernahme der tatsächlich entstandenen Mietkosten habe.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil26487

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI