Dokument-Nr. 26487
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Sozialgericht Stuttgart Urteil08.06.2018
Mietnebenkostenerstattung darf als Einkommen angerechnet werdenBildung von Rücklagen durch bewusst sparsames Verbraucherverhalten in der Hoffnung auf Betriebskostenerstattung nicht möglich
Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass Mietnebenkostenerstattungen aus der Jahresabrechnung, die an einen Empfänger von Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung ausgezahlt werden, als Einkommen angerechnet werden dürfen. Dies gilt auch dann, wenn der Leistungsempfänger während des laufenden Betriebsjahres die Mietnebenkosten bewusst durch überdurchschnittlich sparsames Verbrauchsverhalten gesenkt hat, um mit der erwarteten Erstattung Aufwendungen, die er aus der laufenden Regelleistungen nicht finanzieren kann, tätigen zu können. Selbst wenn der Sozialleistungsträger in der Vergangenheit von einer Einkommensanrechnung abgesehen hat, begründet dies keinen dauerhaften Rechtsanspruch auf Anrechnungsverschonung.
Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens war eine Rentnerin, die neben ihrer Rente ergänzend Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bezieht. Nachdem die Jahresabrechnung des Vermieters zu einem Guthaben geführt hatte, wurde dieses direkt an die Klägerin ausgezahlt. Nach Bekanntwerden dieses Geldzuflusses rechnete die Beklagte die Erstattung als Einkommen an und verringerte entsprechend ihre Leistungen (verteilt auf 6 Monate) in der Folgezeit.
Klägerin wollte durch Betriebskostenerstattung Rücklagen bilden
Die Klägerin begründete ihre Klage damit, dass sie nur über die jährliche Betriebskostenerstattung, zu der es aufgrund ihres äußerst sparsamen Verbraucherverhaltens bei Strom, Heizung und Wasser komme, in der Lage sei, notwendige Rücklagen für außerplanmäßige Ausgaben zu bilden. Aus der Regelleistung bzw. der geringen Rente könne sie nichts ansparen.
Klägerin steht nur Anspruch auf Übernahme tatsächlich entstandener Mietkosten zu
Das Sozialgericht Stuttgart sah die Einkommensanrechnung als rechtmäßig an und verwies darauf, dass die Klägerin im Rahmen der von der Beklagten zu übernehmenden Kosten der Unterkunft und Heizung nur Anspruch auf Übernahme der tatsächlich entstandenen Mietkosten habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2018
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
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