Dokument-Nr. 12242
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Sozialgericht Stuttgart Beschluss23.05.2011
SG Stuttgart: Jobcenter muss Kosten für verschreibungspflichtige, per Privatrezept verordnete Medikamente nicht übernehmenMehrbedarf für verschreibungspflichtige, den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung überschreitende Arzneimittel gesetzlich nicht vorgesehen
Kosten für verschreibungspflichtige, aber außerhalb der Arzneimittelversorgung durch die Krankenkasse liegende Arzneimittel sind vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts gedeckt.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls, leidet an multiplen Krankheiten. Er begehrte in einem Eilverfahren, das Jobcenter zur Kostenübernahme für teure verschreibungspflichtige Medikamente (u. a. Magen-Darm-Mittel Sostril® und Nexium® 40 mg und Opticrom® Augentropfen) zu verpflichten. Diese hatte er sich jeweils auf Privatrezept verschreiben lassen und sein Hausarzt hatte bestätigt, dass „nur diese Medikamente“ ihm helfen können.
Nicht näher begründete Bescheinigung des Hausarztes genügt nicht für Glaubhaftmachung angeblich benötigter Medikamente
Der Antrag blieb jedoch erfolglos. Das Sozialgericht Stuttgart entschied, dass es nicht glaubhaft gemacht sei, dass die genannten Magen-Darm-Präparate bzw. Augentropfen nicht durch andere, von der Krankenkasse zu übernehmende Mittel ersetzt werden könnten. Allein die nicht näher begründete Bescheinigung des Hausarztes genüge für eine Glaubhaftmachung nicht. Es sei auch nicht Aufgabe des Jobcenters als Ersatzkostenträger für verschreibungspflichtige, im Einzelfall per Privatrezept verordnete Medikamente aufzukommen. Der Antragsteller habe gegen seine Krankenkasse einen Anspruch auf Versorgung mit notwendigen Arzneimitteln. Einen Mehrbedarf für verschreibungspflichtige, aber den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung überschreitende Arzneimittel sehe das Gesetz nicht vor. Die Kosten für solche medizinisch nicht notwendigen, weil außerhalb der Arzneimittelversorgung durch die Krankenkasse liegenden Arzneimittel seien von dem im Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts enthaltenen Anteil für Gesundheitspflege gedeckt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2011
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
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