22.11.2024
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Dokument-Nr. 12242

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Sozialgericht Stuttgart Beschluss23.05.2011

SG Stuttgart: Jobcenter muss Kosten für verschrei­bungs­pflichtige, per Privatrezept verordnete Medikamente nicht übernehmenMehrbedarf für verschrei­bungs­pflichtige, den Leistungsumfang der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung überschreitende Arzneimittel gesetzlich nicht vorgesehen

Kosten für verschrei­bungs­pflichtige, aber außerhalb der Arznei­mit­tel­ver­sorgung durch die Krankenkasse liegende Arzneimittel sind vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebens­un­terhalts gedeckt.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls, leidet an multiplen Krankheiten. Er begehrte in einem Eilverfahren, das Jobcenter zur Kostenübernahme für teure verschrei­bungs­pflichtige Medikamente (u. a. Magen-Darm-Mittel Sostril® und Nexium® 40 mg und Opticrom® Augentropfen) zu verpflichten. Diese hatte er sich jeweils auf Privatrezept verschreiben lassen und sein Hausarzt hatte bestätigt, dass „nur diese Medikamente“ ihm helfen können.

Nicht näher begründete Bescheinigung des Hausarztes genügt nicht für Glaub­haft­machung angeblich benötigter Medikamente

Der Antrag blieb jedoch erfolglos. Das Sozialgericht Stuttgart entschied, dass es nicht glaubhaft gemacht sei, dass die genannten Magen-Darm-Präparate bzw. Augentropfen nicht durch andere, von der Krankenkasse zu übernehmende Mittel ersetzt werden könnten. Allein die nicht näher begründete Bescheinigung des Hausarztes genüge für eine Glaub­haft­machung nicht. Es sei auch nicht Aufgabe des Jobcenters als Ersatz­kos­ten­träger für verschrei­bungs­pflichtige, im Einzelfall per Privatrezept verordnete Medikamente aufzukommen. Der Antragsteller habe gegen seine Krankenkasse einen Anspruch auf Versorgung mit notwendigen Arzneimitteln. Einen Mehrbedarf für verschrei­bungs­pflichtige, aber den Leistungsumfang der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung überschreitende Arzneimittel sehe das Gesetz nicht vor. Die Kosten für solche medizinisch nicht notwendigen, weil außerhalb der Arznei­mit­tel­ver­sorgung durch die Krankenkasse liegenden Arzneimittel seien von dem im Regelbedarf zur Sicherung des Lebens­un­terhalts enthaltenen Anteil für Gesund­heits­pflege gedeckt.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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