21.11.2024
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Sozialgericht Speyer Urteil11.10.2007

Gesetzlicher Unfall­ver­si­che­rungs­schutz bei der Teilnahme an einer Jugendfreizeit der Deutschen Lebens­ret­tungs­ge­sell­schaftAuch 11-jähriger Junge ohne Rettungs­schwim­me­r­aus­bildung ist unfall­ver­sichert

Teilnehmer an einer von der Deutschen Lebens­ret­tungs­ge­sell­schaft (DLRG) organisierten Jugendfreizeit sind einem Urteil des Sozialgerichts Speyer zufolge gesetzlich unfall­ver­sichert.

Der damals 11-jährige Kläger nahm im Juni 2006 an einem Zeltlager der DLRG seiner Heimatgemeinde teil, deren Mitglied er ist. Dabei traf ihn eine Mineral­was­ser­flasche, die ihm zugeworfen wurde und die er nicht auffangen konnte, ins Gesicht und verletzte ihn an Lippe und Gebiss. Seinen Antrag auf Anerkennung dieses Unfalls als Arbeitsunfall lehnte die Beklagte ab. Sie begründete dies damit, dass zwar Tätigkeiten zur Pflege des Gemein­schafts­lebens grundsätzlich als Teil der Ausbildung in einer Hilfe­leis­tungs­or­ga­ni­sation anzusehen seien. Das Bestehen eines Versi­che­rungs­schutzes setze aber zusätzlich voraus, dass die Teilnahme an jugend­pfle­ge­rischen Tätigkeiten neben reinen und damit versicherten Ausbildungs- und Übungsmaßnahmen erfolge. Da im Bereich der DLRG Kinder frühestens ab Vollendung des zwölften Lebensjahres an einer Rettungs­schwim­me­r­aus­bildung teilnehmen dürften, bestehe für den Kläger wegen seines Alters kein Versi­che­rungs­schutz.

Richter geben der Klage statt

Dieser Argumentation folgten die Speyerer Richter nicht. Ausgehend davon, dass auch gemein­schafts­för­dernde Veranstaltungen wie ein Jugendzeltlager dem versicherten Bereich der Zivil- und Katas­tro­phen­schut­z­or­ga­ni­sation zuzurechnen sind, hält die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Denn das Zeltlager, an dem der Kläger teilnahm, diente der Nachwuchs­för­derung der DLRG und sollte Kinder und Jugendliche an den Verein binden, und zwar unabhängig davon, ob die Teilnehmer bereits zur Ablegung der Rettungs­schwim­mer­prüfung berechtigt waren oder nicht. Das Zeltlager stand damit erkennbar in keinem Bezug zur Rettungs­schwim­me­r­aus­bildung, so dass auch die Frage des Versi­che­rungs­schutzes unabhängig von der Berechtigung zur Ablegung der Rettungs­schwim­mer­prüfung zu beantworten ist.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Speyer vom 06.02.2008

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