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Dokument-Nr. 25805

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Sozialgericht Münster Gerichtsbescheid05.04.2018

Knalltrauma durch Aufstellen einer Wühlmausfalle: Landwirt ist bei Arbeit unfall­ver­sichertAnspruch auf Koste­n­er­stattung für hyperbare Sauer­stoff­therapie besteht mangels ausreichend nachweisbarer Wirksamkeit jedoch nicht

Das Sozialgericht Münster hat entschieden, dass ein Landwirt beim Aufstellen einer Wühlmausfalle (hier: Wühlmaus-Selbst­schussgerät) gesetzlich unfall­ver­sichert ist. Löst sich bei dieser Tätigkeit ein Schuss aus der Falle und erleidet der Landwirt dadurch ein Knalltrauma, kann er grundsätzlich Leistungen der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung beanspruchen.

Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Landwirt aus Warendorfer auf Erstattung von Kosten für eine sogenannte hyperbaren Sauer­stoff­therapie (Einatmen von reinem Sauerstoff unter erhöhtem Umgebungsdruck) in Höhe von rund 2.600 Euro zur Behandlung eines Knalltraumas.

Wirksamkeit der Sauer­stoff­therapie nicht hinreichend nachgewiesen

Das Sozialgericht Münster wies die Klage im Ergebnis ab. Grundsätzlich sei ein Landwirt laut Gericht beim Aufstellen einer Wühlmausfalle gesetzlich unfall­ver­sichert. Löse sich bei dieser Tätigkeit ein Schuss aus der Falle, könnte der Landwirt demnach Leistungen der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung beanspruchen. Die Kosten für die hyperbaren Sauer­stoff­therapie müsse der Unfall­ver­si­che­rungs­träger allerdings nicht erstatten, da die Wirksamkeit der Sauer­stoff­therapie nicht hinreichend nachgewiesen sei.

Quelle: Sozialgericht Münster/ra-online

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