Dokument-Nr. 25805
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Sozialgericht Münster Gerichtsbescheid05.04.2018
Knalltrauma durch Aufstellen einer Wühlmausfalle: Landwirt ist bei Arbeit unfallversichertAnspruch auf Kostenerstattung für hyperbare Sauerstofftherapie besteht mangels ausreichend nachweisbarer Wirksamkeit jedoch nicht
Das Sozialgericht Münster hat entschieden, dass ein Landwirt beim Aufstellen einer Wühlmausfalle (hier: Wühlmaus-Selbstschussgerät) gesetzlich unfallversichert ist. Löst sich bei dieser Tätigkeit ein Schuss aus der Falle und erleidet der Landwirt dadurch ein Knalltrauma, kann er grundsätzlich Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beanspruchen.
Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Landwirt aus Warendorfer auf Erstattung von Kosten für eine sogenannte hyperbaren Sauerstofftherapie (Einatmen von reinem Sauerstoff unter erhöhtem Umgebungsdruck) in Höhe von rund 2.600 Euro zur Behandlung eines Knalltraumas.
Wirksamkeit der Sauerstofftherapie nicht hinreichend nachgewiesen
Das Sozialgericht Münster wies die Klage im Ergebnis ab. Grundsätzlich sei ein Landwirt laut Gericht beim Aufstellen einer Wühlmausfalle gesetzlich unfallversichert. Löse sich bei dieser Tätigkeit ein Schuss aus der Falle, könnte der Landwirt demnach Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beanspruchen. Die Kosten für die hyperbaren Sauerstofftherapie müsse der Unfallversicherungsträger allerdings nicht erstatten, da die Wirksamkeit der Sauerstofftherapie nicht hinreichend nachgewiesen sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2018
Quelle: Sozialgericht Münster/ra-online
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