Sozialgericht Münster Beschluss16.03.2016
Per Haftbefehl gesuchter Straftäter hat keinen Anspruch auf SozialhilfeNotwendiger Lebensunterhalt kann in der Strafhaft vollständig gedeckt werden
Das Sozialgericht Münster hat den Antrag eines rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilten und per Haftbefehl gesuchten Straftäters auf Gewährung von Sozialhilfeleistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.
Voraussetzung für die beantragte Leistung ist u.a., dass der aus dem Kreis Borken stammende Antragsteller seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten kann. Nach Auffassung des Sozialgerichts Münster könne der Antragsteller seinen Lebensunterhalt jedoch ohne weiteres dadurch sichern, dass er der Ladung zum Strafantritt hinsichtlich der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe nachkomme, da in der Strafhaft der notwendige Lebensunterhalt vollständig gedeckt werden könne.
Verweis auf Möglichkeit des Haftantritts nicht unverhältnismäßig
Das Sozialgericht sah den Verweis auf die Möglichkeit des Haftantritts im Hinblick auf den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung auch nicht als unverhältnismäßig an, da es dem Antragsteller durch die Gewährung von Sozialhilfeleistungen ansonsten ermöglicht würde, die bindende Anordnung der Staatsanwaltschaft Münster zum Haftantritt zu konterkarieren.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.04.2016
Quelle: Sozialgericht Münster/ra-online