21.11.2024
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Sozialgericht Münster Beschluss16.03.2016

Per Haftbefehl gesuchter Straftäter hat keinen Anspruch auf SozialhilfeNotwendiger Lebensunterhalt kann in der Strafhaft vollständig gedeckt werden

Das Sozialgericht Münster hat den Antrag eines rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilten und per Haftbefehl gesuchten Straftäters auf Gewährung von Sozial­hilfe­leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.

Voraussetzung für die beantragte Leistung ist u.a., dass der aus dem Kreis Borken stammende Antragsteller seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten kann. Nach Auffassung des Sozialgerichts Münster könne der Antragsteller seinen Lebensunterhalt jedoch ohne weiteres dadurch sichern, dass er der Ladung zum Strafantritt hinsichtlich der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe nachkomme, da in der Strafhaft der notwendige Lebensunterhalt vollständig gedeckt werden könne.

Verweis auf Möglichkeit des Haftantritts nicht unver­hält­nismäßig

Das Sozialgericht sah den Verweis auf die Möglichkeit des Haftantritts im Hinblick auf den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung auch nicht als unver­hält­nismäßig an, da es dem Antragsteller durch die Gewährung von Sozia­l­hil­fe­leis­tungen ansonsten ermöglicht würde, die bindende Anordnung der Staats­an­walt­schaft Münster zum Haftantritt zu konterkarieren.

Quelle: Sozialgericht Münster/ra-online

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