Dokument-Nr. 18573
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- Rpfleger 2014, 101Zeitschrift: Der Deutsche Rechtspfleger (Rpfleger), Jahrgang: 2014, Seite: 101
Oberlandesgericht Celle Beschluss25.09.2013
Keine Erhöhung des Taschengelds für Strafgefangene aufgrund einer SehbehinderungRegelung zur Erhöhung der Sozialhilfe nicht entsprechend anwendbar
Die Sehbehinderung eines Strafgefangenen führt nicht zu einer Erhöhung des Taschengelds. Zudem ist die Regelung zur Erhöhung der Sozialhilfe bei Vorliegen einer Behinderung (§ 30 Abs. 1 SGB XII) nicht entsprechend anwendbar. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilter Strafgefangener die Erhöhung seines Taschengelds, da er aufgrund einer Sehbehinderung zu 100 % schwerbehindert war. Da ihm dies aber verweigert wurde, erhob er Klage.
Kein Anspruch auf Erhöhung des Taschengelds
Das Oberlandesgericht Celle verneinte einen Anspruch auf Erhöhung des Taschengelds aufgrund der Sehbehinderung. Denn dessen Höhe sei gemäß der Verwaltungsvorschrift zu § 46 des Strafvollzugsgesetzes auf 14 % des Arbeitsentgeltes für einen Strafgefangen festgelegt.
Keine entsprechende Anwendung der Erhöhungsregelung zur Sozialhilfe
Die Regelung zur Erhöhung der Sozialhilfe aufgrund einer Behinderung (§ 30 Abs. 1 SGB XII) könne nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht entsprechend angewendet werden. Denn die Vorschrift setze die Gewährung von Sozialhilfe voraus. Ein Strafgefangener habe aber keinen ergänzenden Anspruch auf Sozialhilfe.
Taschengeld dient nicht der Grundversorgung
Ohnehin sei zu beachten, so das Oberlandesgericht, dass die Sozialhilfe der Sicherung des Lebensunterhalts und somit der Grundversorgung dient. Diese Funktion übernehme das Taschengeld aber nicht. Es diene nicht der Grundversorgung, sondern soll allein ein Minimum an Mitteln zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse des Häftlings schaffen. Sein Lebensunterhalt werde dagegen von der Vollzugsbehörde auf andere Weise sichergestellt. Ein Strafgefangener sei somit nicht mit den Personen gleichzusetzen, die auf sich allein gestellt außerhalb einer Einrichtung ausschließlich mit den Leistungen der Sozialhilfe ihren gesamten Lebensunterhalt bestreiten müssen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2014
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
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