15.11.2024
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Dokument-Nr. 18573

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Beschluss25.09.2013Oberlandesgericht Celle1 Ws 375/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • Rpfleger 2014, 101Zeitschrift: Der Deutsche Rechtspfleger (Rpfleger), Jahrgang: 2014, Seite: 101
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Oberlandesgericht Celle Beschluss25.09.2013

Keine Erhöhung des Taschengelds für Strafgefangene aufgrund einer SehbehinderungRegelung zur Erhöhung der Sozialhilfe nicht entsprechend anwendbar

Die Sehbehinderung eines Strafgefangenen führt nicht zu einer Erhöhung des Taschengelds. Zudem ist die Regelung zur Erhöhung der Sozialhilfe bei Vorliegen einer Behinderung (§ 30 Abs. 1 SGB XII) nicht entsprechend anwendbar. Dies hat das Oberlan­des­gericht Celle entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilter Strafgefangener die Erhöhung seines Taschengelds, da er aufgrund einer Sehbehinderung zu 100 % schwerbehindert war. Da ihm dies aber verweigert wurde, erhob er Klage.

Kein Anspruch auf Erhöhung des Taschengelds

Das Oberlan­des­gericht Celle verneinte einen Anspruch auf Erhöhung des Taschengelds aufgrund der Sehbehinderung. Denn dessen Höhe sei gemäß der Verwal­tungs­vor­schrift zu § 46 des Straf­voll­zugs­ge­setzes auf 14 % des Arbeits­ent­geltes für einen Strafgefangen festgelegt.

Keine entsprechende Anwendung der Erhöhungs­re­gelung zur Sozialhilfe

Die Regelung zur Erhöhung der Sozialhilfe aufgrund einer Behinderung (§ 30 Abs. 1 SGB XII) könne nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts nicht entsprechend angewendet werden. Denn die Vorschrift setze die Gewährung von Sozialhilfe voraus. Ein Strafgefangener habe aber keinen ergänzenden Anspruch auf Sozialhilfe.

Taschengeld dient nicht der Grundversorgung

Ohnehin sei zu beachten, so das Oberlan­des­gericht, dass die Sozialhilfe der Sicherung des Lebens­un­terhalts und somit der Grundversorgung dient. Diese Funktion übernehme das Taschengeld aber nicht. Es diene nicht der Grundversorgung, sondern soll allein ein Minimum an Mitteln zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse des Häftlings schaffen. Sein Lebensunterhalt werde dagegen von der Vollzugsbehörde auf andere Weise sichergestellt. Ein Strafgefangener sei somit nicht mit den Personen gleichzusetzen, die auf sich allein gestellt außerhalb einer Einrichtung ausschließlich mit den Leistungen der Sozialhilfe ihren gesamten Lebensunterhalt bestreiten müssen.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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