21.11.2024
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Dokument-Nr. 14141

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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil15.05.2012

Überbrü­ckungsgeld für Strafgefangene kann auf Grund­si­che­rungs­leis­tungen des SGB II angerechnet werdenVerteilung des Überbrü­ckungs­geldes auf angemessenen Zeitraum zulässig

Das Überbrü­ckungsgeld nach § 51 Abs. 1 Straf­voll­zugs­gesetz (StVollzG), das Strafgefangene für die erste Zeit nach der Haft ansparen, ist Einkommen, dass auf Grund­si­che­rungs­leis­tungen nach dem SGB II ("Harzt IV") anzurechnen ist, wenn es nach der diese Leistungen betreffenden Antragstellung ausgezahlt wird, ansonsten ist es Vermögen. Als einmalige Einnahme ist es auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­so­zi­al­ge­richts Rheinland-Pfalz hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls wandte sich gegen die Berück­sich­tigung des ihm nach seiner Entlassung aus der Strafhaft gewährten Überbrü­ckungs­geldes auf seine Leistungen nach dem SGB II.

Sozialgericht erklärt Überbrü­ckungsgeld für Einkommen

Das Sozialgericht Koblenz hatte das Überbrückungsgeld zwar ebenfalls als Einkommen angesehen, weil es entgegen der Auffassung des Klägers keine Einnahme sei, die einem anderen Zweck diene als die Grund­si­che­rungs­leis­tungen. Da dieses allerdings für die ersten vier Wochen nach der Haftentlassung gewährt würde, könne es jedoch nur im ersten Monat nach der Haftentlassung angerechnet werden.

Verhinderung der Versi­che­rungs­pflicht des Haftentlassenen durch Regelung nicht gewollt

Dem ist das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz nicht gefolgt. Als Einkommen ist das Überbrü­ckungsgeld deshalb anzusehen, weil es vor der Auszahlung nach der Haftentlassung dem Zugriff des Strafgefangenen entzogen und im konkreten Fall erst nach Antragstellung zugeflossen ist. Die grundsätzlich geltende Vertei­lungs­re­gelung soll verhindern, dass die einmaligen Einnahmen den Bedarf im Zuflussmonat übersteigen und die Hilfe­be­dürf­tigkeit entfallen lassen, was zum Wegfall der Versi­che­rungs­pflicht in der Kranken- und Pflege­ver­si­cherung führt. Vor diesem Hintergrund schließt der Zweck des Überbrü­ckungs­geldes eine Verteilung des Überbrü­ckungs­geldes auf einen angemessenen Zeitraum nicht aus. Zwar mag richtig sein, dass das Überbrü­ckungsgeld zumindest auch der Freistellung von staatlichen Trans­fer­leis­tungen für einen überschaubaren Zeitraum dient. Die Regelung verfolgt aber erkennbar nicht den Zweck, das Entstehen einer Versi­che­rungs­pflicht des Haftentlassenen in der Gesetzlichen Kranken- und Pflege­ver­si­cherung zu verhindern.

Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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