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Sozialgericht Münster Urteil28.06.2018

Kein Anspruch auf Sozialhilfe bei zumutbarer SelbsthilfeBei bereits sicher­ge­stellter Bestat­tungs­vorsorge muss zusätzlicher privater Bestattungs­vorsorge­vertrag gekündigt und Vermögen zur Selbsthilfe genutzt werden

Ein Bürger hat dann keinen Anspruch auf steuer­fi­nan­zierte Sozialhilfe, wenn er durch Kündigung eines mit einem Bestattungs­unternehmen geschlossenen privaten Bestattungs­vorsorge­vertrages Vermögen (zurück-)erlangen und sich so selbst helfen kann. Das gilt jedenfalls dann, wenn die spätere Bestattung anderweitig gesichert ist. Dies entschied das Sozialgericht Münster.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Frau ihr Grundstück frühzeitig an ihren Sohn übertragen. Anlässlich dessen verpflichtete sich der Sohn notariell, die Kosten der Bestattung der Mutter später zu tragen. Jahre darauf musste die Frau in ein Pflegeheim ziehen und schloss einen Bestattungsvorsorgevertrag in Höhe von knapp 9.000 Euro ab. Sodann beantragte sie Sozialhilfe, welche der Kreis Steinfurt als Sozia­l­hil­fe­träger ablehnte.

Angemessene Bestat­tungs­vorsorge bereits durch Verpflichtung des Sohnes gewährleistet

Im folgenden Gerichts­ver­fahren gab das Sozialgericht Münster dem Kreis Steinfurt Recht. Es könne offen bleiben, ob der Bestat­tungs­vor­sor­ge­vertrag angesichts der hohen Summe überhaupt noch angemessen sei. Jedenfalls aber sei eine angemessene Bestat­tungs­vorsorge schon durch die Verpflichtung des Sohnes gewährleistet. In der Folge sei es der Frau zumutbar, ihren Bestat­tungs­vor­sor­ge­vertrag zu kündigen, rückabzuwickeln und sich durch das dann erhaltene Vermögen (zunächst) selbst zu helfen.

Quelle: Sozialgericht Münster/ra-online

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