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Dokument-Nr. 8744

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Sozialgericht Karlsruhe Urteil29.10.2009

Bestat­tungs­vor­sor­ge­vertrag eines Sozia­l­hil­fe­emp­fängers nicht als Vermögen anrechenbarAufforderung zur Kündigung des Bestat­tungs­vor­sor­ge­ver­trages ist rechtswidrig

Vermögen aus einem angemessenen Bestat­tungs­vor­sor­ge­vertrag ist bei der Gewährung von Sozialhilfe nicht zu berücksichtigen. Dies entschied das Sozialgericht Karlsruhe.

Die Verwertung eines Bestattungsvorsorgevertrag stellt für den Hilfesuchenden grundsätzlich eine Härte dar (Anschluss an BSG, FEVS 60, 108). Deshalb ist die wiederholt in ablehnenden Bescheiden des Sozia­l­hil­fe­trägers enthaltende Aufforderung an den Hilfesuchenden, sich unverzüglich um die Kündigung des Bestat­tungs­vor­sor­ge­ver­trages zu kümmern, rechtswidrig. Eine dennoch erfolgte Kündigung und der Einsatz des hieraus erzielten Geldbetrages zur Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe kann dem Hilfesuchenden deshalb nicht anspruchs­ver­nichtend entge­gen­ge­halten werden. Anders wäre dann zu entscheiden, wenn der Abschluss des Bestat­tungs­vor­sor­ge­ver­trages in der Absicht geschlossen wurde, die Hilfebedürftigkeit erst herbeizuführen. Gegen eine solche Absicht des Hilfesuchenden spricht jedoch der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Sozia­l­hil­fe­träger weiteres Vermögen vorhanden war, das bereits für sich die Gewährung von Sozia­l­hil­fe­leis­tungen ausschloss. Dies gilt auch dann, wenn der Bestat­tungs­vor­sor­ge­vertrag erst kurze Zeit vor Eingang des Leistungs­an­trages beim Hilfeträger abgeschlossen worden ist.

Sozialamt muss Hilfeleistungen trotz bereits erfolgter Kündigung des Bestat­tungs­vor­sor­ge­ver­trages zahlen

Das Sozialgericht Karlsruhe hat daher im zugrunde liegenden Fall der Klage einer Hilfe­emp­fängerin stattgegeben und den Sozia­l­hil­fe­träger verurteilt, der Klägerin Hilfeleistungen trotz zwischen­zeitlich erfolgter Bedarfsdeckung durch die Kündigung eines Bestat­tungs­vor­sor­ge­ver­trages und der Begleichung offener Heimkosten mit dem aufgrund der Kündigung erhaltenen Geldbetrag im Wege der Selbsthilfe für weitere vier Monate zu gewähren.

Quelle: ra-online, SG Karlsruhe

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