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Sozialgericht München Urteil26.10.2022

Keine Erstattung der Kosten für Antibiotika-augmentierte Thermoera­di­kation bei Borreliose durch gesetzliche Kranken­ver­si­cherungFehlendes Vorliegen einer Empfehlung des Gemeinsamen Bundes­aus­schusses für neue Behand­lungs­methode

Die Kosten für eine Antibiotika-augmentierte Thermoera­di­kation bei Borreliose können nicht von der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung erstattet verlangt werden. Insofern fehlt es an der Empfehlung des Gemeinsamen Bundes­aus­schusses für die neue Behand­lungs­methode. Zudem ist die Hyperthermie von der vertrag­s­ärzt­lichen Versorgung ausdrücklich ausgeschlossen. Dies hat das Sozialgericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein nach einem Zeckenbiss an Borreliose erkrankter Mann unterzog sich in der Zeit von August 2021 bis Februar 2022 der Behand­lungs­methode der Antibiotika-augmentierten Thermoera­di­kation. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von über 10.000 € verlangte er von seiner gesetzlichen Krankenkasse erstattet. Da diese eine Kostenerstattung ablehnte, erhob der Mann Klage.

Kein Anspruch auf Übernahme der Behand­lungs­kosten

Das Sozialgericht München entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch auf Übernahme der der Behand­lungs­kosten für die Antibiotika-augmentierte Thermoera­di­kation bei Borreliose zu. Dabei handele es ich um eine neue Behand­lungs­methode im Sinne von § 135 SGB V, die zulasten der Krankenkassen nur erbracht werden dürfe, wenn der Gemeinsame Bundeausschuss in einer Richtlinie entsprechende Empfehlungen abgeben hat. Dies sei aber nicht der Fall. Ein Bewer­tungs­ver­fahren sei noch nicht einmal anhängig. Zudem werde die Hyperthermie von der vertrag­s­ärzt­lichen Behandlung ausdrücklich ausgenommen.

Quelle: Sozialgericht München, ra-online (vt/rb)

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