Dokument-Nr. 14102
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Sozialgericht Mainz Urteil12.07.2012
Hartz IV: Kein Ausgleich bei VerlustgeschäftenFamilie hat bei Verlusten aus Immobilienvermietungen keinen Anspruch auf Hartz IV-Leistungen
Wer bereits über positive Einnahmen (Arbeitsentgelt, Krankengeld und Kindergeld) verfügt, hat keinen zusätzlichen Hartz IV-Anspruch, da bereits Einnahmen zur Beschreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen. Dies entschied das Sozialgericht Mainz.
In dem zugrunde liegenden Streitfall wandten sich die Kläger gegen die Ablehnung von Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") wegen fehlender Hilfebedürftigkeit. Die fünfköpfige Familie aus Sprendlingen hatte beim Job-Center vorgetragen, dass sie zwar über positive Einnahmen (Arbeitsentgelt, Krankengeld und Kindergeld) verfüge, diese jedoch zum größten Teil mit Verlusten aus der Vermietung zweier Immobilien verrechnet werden müssten. Wenn das Gesetz diesen Verlustausgleich ausschließe, sei dies als verfassungswidrig anzusehen.
Gemäß Bedarfsdeckungsgrundsatzes des SGB II verfügt Familie über genügende Einnahmen
Diesem Vortrag hatte sich die Behörde nicht angeschlossen und das Einkommen ungemindert berücksichtigt. Das Sozialgericht bestätigte diese Entscheidung. Es verwies darauf, dass die maßgebliche Bestimmung, die sich in einer Verordnung zum SGB II befindet, einen Verlustausgleich sogar ausdrücklich verbiete. Es könne offen bleiben, ob diese Vorschrift verfassungswidrig ist, denn die von den Klägern begehrte Berücksichtigung von Verlusten setze voraus, dass das SGB II diese Vorgehensweise ausdrücklich zulasse. Dies sei jedoch nicht der Fall. Durch den Ausschluss des Verlustausgleichs solle verhindert werden, dass Hilfeempfänger auf Kosten der Allgemeinheit längerfristig verlustträchtigen Tätigkeiten nachgingen. Auch im Hinblick auf den Bedarfsdeckungsgrundsatz des SGB II bestünden nach Auffassung der Kammer keine Bedenken an der Entscheidung des Job-Centers, da den Klägern die Einnahmen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts tatsächlich zur Verfügung standen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2012
Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online
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