21.11.2024
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Sozialgericht Mainz Urteil12.07.2012

Hartz IV: Kein Ausgleich bei Verlust­ge­schäftenFamilie hat bei Verlusten aus Immobi­li­en­ver­mie­tungen keinen Anspruch auf Hartz IV-Leistungen

Wer bereits über positive Einnahmen (Arbeitsentgelt, Krankengeld und Kindergeld) verfügt, hat keinen zusätzlichen Hartz IV-Anspruch, da bereits Einnahmen zur Beschreitung des Lebens­un­terhalts zur Verfügung stehen. Dies entschied das Sozialgericht Mainz.

In dem zugrunde liegenden Streitfall wandten sich die Kläger gegen die Ablehnung von Arbeits­lo­sengeld II ("Hartz IV") wegen fehlender Hilfe­be­dürf­tigkeit. Die fünfköpfige Familie aus Sprendlingen hatte beim Job-Center vorgetragen, dass sie zwar über positive Einnahmen (Arbeitsentgelt, Krankengeld und Kindergeld) verfüge, diese jedoch zum größten Teil mit Verlusten aus der Vermietung zweier Immobilien verrechnet werden müssten. Wenn das Gesetz diesen Verlu­s­t­aus­gleich ausschließe, sei dies als verfas­sungs­widrig anzusehen.

Gemäß Bedarfs­de­ckungs­grund­satzes des SGB II verfügt Familie über genügende Einnahmen

Diesem Vortrag hatte sich die Behörde nicht angeschlossen und das Einkommen ungemindert berücksichtigt. Das Sozialgericht bestätigte diese Entscheidung. Es verwies darauf, dass die maßgebliche Bestimmung, die sich in einer Verordnung zum SGB II befindet, einen Verlu­s­t­aus­gleich sogar ausdrücklich verbiete. Es könne offen bleiben, ob diese Vorschrift verfas­sungs­widrig ist, denn die von den Klägern begehrte Berück­sich­tigung von Verlusten setze voraus, dass das SGB II diese Vorgehensweise ausdrücklich zulasse. Dies sei jedoch nicht der Fall. Durch den Ausschluss des Verlu­s­t­aus­gleichs solle verhindert werden, dass Hilfeempfänger auf Kosten der Allgemeinheit längerfristig verlust­trächtigen Tätigkeiten nachgingen. Auch im Hinblick auf den Bedarfs­de­ckungs­grundsatz des SGB II bestünden nach Auffassung der Kammer keine Bedenken an der Entscheidung des Job-Centers, da den Klägern die Einnahmen zur Bestreitung ihres Lebens­un­terhalts tatsächlich zur Verfügung standen.

Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online

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