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Sozialgericht Mainz Urteil09.02.2018
Hartz IV: Kein höheres Arbeitslosengeld II für Rückzahlung von HalbwaisenJobcenter muss Voraussetzungen für Erhalt einer Halbwaisenrente nicht prüfen
Bezieht ein Empfänger von Hartz IV-Leistungen eine Halbwaisenrente, die auf die ALG II-Leistungen angerechnet wird, muss das Jobcenter dem Leistungsempfänger wegen der Anrechnung keinen Ausgleich zahlen, wenn die Halbwaisenrente zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurückgezahlt werden muss, weil die Voraussetzungen für den Bezug nicht mehr vorlagen. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Mainz hervor.
Im zugrunde liegenden Fall erhielt ein junger Mann auf seinen Antrag hin vom Jobcenter Arbeitslosengeld II (ALG II). Bereits seit 2014 erhielt er zudem von der Deutschen Rentenversicherung eine monatliche Halbwaisenrente von rund 60 Euro, was er dem Jobcenter auch mitteilte und von diesem bei den Leistungen angerechnet wurde. Im Juli 2016 forderte die Rentenversicherung die gezahlte Rente für den Zeitraum Juli 2015 bis Juni 2016 zurück, insgesamt knapp 800 Euro. Die Rentenversicherung begründete die Forderung damit, dass der über 18-jährige Kläger nach einem Gutachten aus dem Mai 2015 wieder für sich selbst sorgen könne, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Rente weggefallen seien.
Jobcenter lehnt Hilfe zur Rückzahlung der Halbwaisenrente ab
Mit Hilfe eines Darlehens aus der Verwandtschaft zahlte der Hilfeempfänger die Forderung der Rentenversicherung zurück, begehrte aber vom Jobcenter einen entsprechenden Ausgleich, da es nicht sein könne, dass ihm die Rente einerseits leistungsmindernd angerechnet werde, er aber die Rente dann zurückzahlen müsse. Das Jobcenter hätte der Rentenversicherung mitteilen müssen, dass er nun keine Halbwaisenrente mehr zu bekommen habe. Das Jobcenter lehnte dies ab.
SG verneint Anspruch auf rückwirkend höhere Leistungen
Der Kläger scheiterte letztlich mit seinem Anliegen vor dem Sozialgericht Mainz. Das Gericht entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf rückwirkend höhere Leistungen habe. Nach dem Gesetz sei tatsächlich verfügbares Einkommen auf die Hartz IV-Leistungen anzurechnen und die Rente habe dem Kläger von Juli 2015 bis Juni 2016 nun einmal tatsächlich zur Verfügung gestanden. Dass sie danach zurückgefordert worden sei, habe den Kläger im vorgenannten Zeitraum nicht rückwirkend hilfebedürftiger gemacht. Es sei auch nicht Aufgabe des Jobcenters zu prüfen, ob die Voraussetzungen eines Halbwaisenrentenbezuges vorlägen. Vielmehr sei es am Kläger gewesen die Rentenversicherung frühzeitig über das Gutachtenergebnis zu informieren, damit diese die Rente einstellen könne.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2018
Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online
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