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Sozialgericht Koblenz Urteil27.03.2018

Krankenkasse muss Versicherte über Schließung von Geschäfts­stellen informierenVersicherten kann verspäteter Eingang einer Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung wegen nicht bekannter Schließung einer Geschäftsstelle nicht vorgehalten werden

Das Sozialgericht Koblenz hat entschieden, dass Krankenkassen ihre Versicherten über Veränderungen im Geschäfts­stellen­netz in Kenntnis setzen müssen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die beklagte Krankenkasse eine Geschäftsstelle geschlossen, die vor Ort betroffenen Versicherten hierüber jedoch nicht informiert. Demzufolge war die Schließung dem Kläger des Verfahrens, der schon längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt war und der deshalb Anspruch auf Krankengeld hatte, nicht bekannt. Folglich sandte er seine Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gungen weiterhin an die Anschrift der geschlossenen Geschäftsstelle. Das gab zunächst noch keine Probleme, weil die Krankenkasse bei der Post einen Nachsen­de­auftrag eingereicht hatte. Nachdem dieser aber ausgelaufen war, kam der folgende Brief mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Kläger als unzustellbar zurück. Dieser schickte die Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung dann unverzüglich an die nunmehr bekannt gewordene zuständige Geschäftsstelle der Krankenkasse. Diese versagte ihm anschließend für 13 Tage wegen verspäteter Einreichung der Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung das Krankengeld und argumentierte, die Versicherten müssten sich selbst erkundigen, ob eine Geschäftsstelle der Krankenkasse noch existiere, bevor sie einen Brief dorthin schickten.

Krankenkasse muss Versicherte über Schließungen von Geschäfts­stellen in Kenntnis setzen

Diese Sichtweise wurde vom Sozialgericht Koblenz nicht geteilt. Das Gericht entschied, dass es Sache der Krankenkasse sei, ihre Versicherten über Schließungen von Geschäfts­stellen in Kenntnis zu setzten. Demgegenüber könne von den Versicherten nicht erwartet werden, sich vor der Absendung jedes Briefes eigens zu erkundigen, ob die Geschäftsstelle tatsächlich noch bestehe. Aus diesem Grund könne dem Kläger der verspätete Eingang der Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung nicht vorgehalten werden, sodass ihm das begehrte Krankengeld gewährt werden müsse.

Quelle: Sozialgericht Koblenz/ra-online

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