21.11.2024
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Sozialgericht Karlsruhe Urteil20.09.2019

Belas­tungs­grenze für Zuzahlungen in der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung bei nichtehelicher Lebens­ge­mein­schaft richtet sich nur nach dem eigenen zur Verfügung stehenden EinkommenBerechnung muss nicht auf Grundlage des insgesamt verfügbaren Einkommens gemäß § 62 Abs. 2 SGB V erfolgen

Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass die Belas­tungs­grenze für Zuzahlungen in der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung bei einer nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaft nicht gemäß § 62 Abs. 2 SGB V auf Grundlage des insgesamt verfügbaren Einkommens zu berechnen ist, auf das zugleich die Zuzahlungen aller Haushalts­mit­glieder angerechnet wird. Bei nichtehelichen Lebens­gemein­schaften wird die Belas­tungs­grenze vielmehr nur auf der Grundlage des eigenen Einkommens des Betroffenen berechnet.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls begehrte die Festsetzung einer niedrigeren Belastungsgrenze für Zuzahlungen zu Leistungen der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung im Jahr 2016. Die über eigenes Einkommen verfügende Klägerin lebte mit ihrem erwer­b­s­un­fähigen, einkommenslosen Partner in nichtehelicher Lebens­ge­mein­schaft. Die beklagte Krankenkasse berechnete die Belas­tungs­grenze der Klägerin für das Jahr 2016 nur auf der Grundlage von deren eigenem Einkommen (§ 62 Abs. 1 SGB V). Die Klägerin begehrte hingegen eine - für sie günstigere - Berechnung unter Zugrundelegung des sogenannten Famili­en­ge­sam­t­ein­kommens nach § 62 Abs. 2 SGB V, wonach für alle Haushalts­mit­glieder eine einheitliche Belas­tungs­grenze auf der Grundlage des insgesamt verfügbaren Einkommens zu bilden ist, auf die zugleich die Zuzahlungen aller Haushalts­mit­glieder angerechnet werden. Die Beklagte lehnte dies ab, weil die Regelung des § 62 Abs. 2 SGB V nur auf Eheleute und eingetragene Lebenspartner anwendbar sei.

Keine einklagbare Einstands­pflichten bei nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaften

Die Klage hatte vor dem Sozialgericht Karlsruhe keinen Erfolg. Der Anwen­dungs­bereich von § 62 Abs. 2 SGB V sei nach dem Wortlaut auf Eheleute und eingetragene Lebenspartner begrenzt. Dies sei auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar. Die Vorschrift des § 62 Abs. 2 SGB V knüpfe gedanklich daran an, dass unter Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern gesetzliche Unter­halts­pflichten bestünden, die eine gleichmäßige Einkom­mens­ver­teilung gewährleisteten. In nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaften bestünden jedoch keine einklagbaren Einstands­pflichten. Es bestünden dort auch keine zumindest unter­halt­s­ähn­lichen Pflichten, wenn - wie vorliegend - die Partner einer nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaft eine sozia­l­hil­fe­rechtliche Bedarfs­ge­mein­schaft bildeten. Denn den wirtschaftlich leistungs­fähigen Partner treffe keine Rechtspflicht zur Versorgung des anderen. Seine Weigerung zur Versorgung des bedürftigen Partners habe auch nicht automatisch zur Folge, dass der Sozia­l­hil­fe­träger vorläufig Leistungen erbringe und ihn in der Folge in Regress nehme. Im Übrigen wirke sich die Regelung des § 62 Abs. 2 SGB V für Eheleute nicht nur positiv aus. Nachteilig sei sie etwa, wenn ein gesetzlich Versicherter mit einem Privat­ver­si­cherten mit hohem Einkommen verheiratet sei, denn die Belas­tungs­grenze des gesetzlich versicherten Ehepartners sei dann ebenfalls nach dem Einkommen beider Eheleute zu bestimmen, obwohl Aufwendungen des privat­ver­si­cherten Partners (z.B. Beihilfe-Eigenanteile) nicht auf die Gesamt-Belas­tungs­grenze anrechenbar seien.

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online (pm/kg)

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