21.11.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.
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Hessisches Landessozialgericht Urteil18.03.2009

Kein Anspruch auf komplette Befreiung von Zuzah­lungs­pflichtBelas­tungs­grenze richtet sich nach Bruttoeinnahmen

Gesetzlich Kranken­ver­si­cherte haben Zuzahlungen - zum Beispiel zu Heilmitteln und stationären Maßnahmen - bis zur persönlichen Belas­tungs­grenze zu leisten. Diese Grenze richtet sich nach den jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Ein Rentner-Ehepaar aus dem Main-Taunus-Kreis wurde von der AOK über seine persönliche Belas­tungs­grenze informiert. Daraufhin beantragten die Rentner beim Sozialgericht, per einstweilige Anordnung vollständig von „Zuzahlungen aller Art“ befreit zu werden. Zudem beriefen sie sich darauf, dass die Krankenkasse anstelle des Bruttobetrages nur den Nettobetrag ihrer Renten zur Berechnung der Belas­tungs­grenze hätte heranziehen dürfen.

Bruttoeinnahmen ist maßgeblich

Anders die Richter beider Instanzen in dem einstweiligen Rechts­schutz­ver­fahren: Seit Anfang 2004 müssten Versicherte Zuzahlungen bis zu einer Belas­tungs­grenze leisten. Diese betrage 2 % der jährlichen Einnahmen zum Lebensunterhalt – für chronisch Kranke 1 %. Nach der gesetzlichen Regelung seien dabei die Bruttoeinnahmen maßgeblich.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 12/09 des Hessischen Landessozialgerichts

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