21.11.2024
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Sozialgericht Karlsruhe Urteil22.01.2018

Grund­sicherungs­träger muss Entsor­gungs­kosten für eingelagerte Möbel nicht übernehmenEntsor­gungs­kosten stellen weder unabweisbaren Bedarf noch angemessene Unter­kunfts­kosten dar

Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass der Grund­sicherungs­träger nicht dazu verpflichtet ist, die Entsor­gungs­kosten für eingelagerte Möbel zu übernehmen.

Im zugrunde liegenden Verfahren führte ein Gerichts­voll­zieher bei dem beim Beklagten im Leistungsbezug stehenden Kläger die zwangsweise Räumung seiner Wohnung durch und ließ seine Einrich­tungs­ge­gen­stände bei einer Speditionsfirma einlagern.

Grund­si­che­rungs­träger lehnt Übernahme der Entsor­gungs­kosten ab

In der Folgezeit erklärte der Kläger gegenüber der Firma, dass mit Ausnahme seines Bettes die eingelagerten Möbel entsorgt werden sollen. Daraufhin stellte die Speditionsfirma dem Kläger für die Entsorgung der Gegenstände 1.200 Euro in Rechnung. Der Beklagte lehnte die Übernahme der Entsor­gungs­kosten ab, da es sich bei diesen Kosten nicht um Kosten der Unterkunft und Heizung handle.

Entsorgung der Einrich­tungs­ge­gen­stände beruht auf freier Willen­s­ent­scheidung des Klägers

Die Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts handle es sich bei den Entsor­gungs­kosten weder um einen unabweisbaren Bedarf i.S.d. § 24 Abs. 1 S. 1 Sozial­ge­setzbuch Zweites Buch (SGB II) noch um angemessene Unter­kunfts­kosten i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1, Abs. 6 S. 1 SGB II. Denn die Entsorgung der Einrich­tungs­ge­gen­stände beruhe auf einer freien Willen­s­ent­scheidung des Klägers, so dass es unbillig sei, die Solida­r­ge­mein­schaft mit diesen in die private Sphäre des Klägers fallenden Kosten zu belasten. Der Kläger hätte ohne weiteres die eingelagerten Gegenstände bei der Speditionsfirma abholen und selbst entsorgen können, ohne dass ihm hierfür nennenswerte Kosten entstanden wären.

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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