Dokument-Nr. 6474
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Sozialgericht Karlsruhe Urteil28.02.2007
Anrechnung des Einkommens des nichtehelichen Partners des Elternteils eines Kindes ("faktischer Stiefelternteil") auf den Bedarf dieses Kindes ist nicht verfassungswidrig
Das Sozialgericht Karlsruhe hat im Rahmen eines Rechtsstreits über Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (sog. „Hartz IV“-Leistungen) die Entscheidung der Behörde bestätigt, Einkommen eines Klägers bei einem Kind seiner nicht-ehelichen Partnerin aus einer früheren Beziehung, mit dem er weder verwandt noch verschwägert ist und demgegenüber er rechtlich nicht zum Unterhalt verpflichtet ist, zu berücksichtigen.
Das Gericht bestätigte, dass die Behörde sich auf § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der am 01.08.2006 in Kraft getretenen Neufassung durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (GrSiFoG) berufen darf, wonach bei unverheirateten Kindern, die mit einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und hilfebedürftig sind, auch das Einkommen des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen ist. Dem Einwand der klagenden Bedarfsgemeinschaft, die Vorschrift sei verfassungswidrig, folgte es nicht. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber typisierend von einer Mitversorgung des Kindes durch den nicht-ehelichen Lebensgefährten der Mutter ausgehe. Zwar lasse das Gesetz nicht den Nachweis zu, dass das Kind tatsächlich keine Zuwendungen vom Partner der Mutter erhalte. Es sei jedoch nicht vorstellbar, dass die Mutter unter Beibehaltung der Partnerschaft das Kind unversorgt belasse, obwohl ihr Partner über ausreichende Mittel verfüge. Auch der verfassungsrechtliche Anspruch des faktischen Stiefvaters auf Sicherung des Existenzminimums sei nicht verletzt, da ihm von seinem Einkommen noch ein ausreichend großer Teil verbleibe, um ohne Weiteres seine menschenwürdige Existenz selbst sicherzustellen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Karlsruhe vom 28.02.2007
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