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Sozialgericht Karlsruhe Urteil23.01.2008

Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist als arbeit­neh­mer­ähnlich Beschäftigter gesetzlich unfall­ver­sichert

Das Sozialgericht Karlsruhe hat eine Berufs­ge­nos­sen­schaft verurteilt, den Sturz des Klägers - eines Gesellschafter-Geschäfts­führers einer „Familien-GmbH“ - von einer Leiter als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Kläger, ein Stuck­a­teur­meister, war von der beklagten Berufs­ge­nos­sen­schaft im Wesentlichen allein aufgrund seiner steuerlichen Veranlagung zuvor den nicht unfall­ver­si­cherten unter­neh­mer­ähn­lichen Personen zugeordnet worden.

Die 4. Kammer ist zur gegensätzlichen Einschätzung des Status des Klägers als unfall­ver­si­cherter arbeit­neh­mer­ähn­licher Person aufgrund einer Gesamt­be­trachtung der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse der GmbH und seiner Anstellung gelangt. Als Gesellschafter-Geschäftsführer habe der Kläger lediglich über Geschäfts­anteile der GmbH in Höhe von 10.000 DM (= 20 %) ver­fügt; die übrigen Geschäfts­anteile hielten Vater und Mutter des Klägers. Gemäß dem maßgeblichen GmbH-Vertrag erfolgten Gesell­schaf­ter­be­schlüsse aber mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Schon daraus werde ersichtlich, dass der Kläger bereits formal keinen beherrschenden Einfluss auf die GmbH kraft Gesell­schaf­ter­stellung gehabt habe. Dafür sprächen des Weiteren die Regelungen im vom Kläger geschlossenen Geschäfts­führ­er­dienst­vertrag.

Danach erhalte der Kläger arbeit­neh­mer­ähnlich Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und jährlichen Erholungsurlaub von fünf Wochen, der im Einvernehmen mit der Gesellschaft zeitlich festzulegen ist. Letzteres zeige, dass der Kläger nicht einmal seinen jährlichen Erholungsurlaub frei bestimmt (= unter­neh­mer­ähnlich) habe nehmen dürfen. Diese Auslegung der der Gesellschafter-Geschäfts­füh­rer­tä­tigkeit des Klägers zugrunde liegenden Verträge decke sich zudem in überzeugender Art und Weise mit der Unter­neh­mens­wirk­lichkeit. Aus den schriftlichen und mündlichen Aussagen der gehörten Zeugen ergebe sich übereinstimmend, dass Ansprechpartner im Unternehmen, mit dem Preise vereinbart und Fragen zu Objekten besprochen worden seien, im fraglichen Zeitraum allein der Vater des Klägers gewesen ist. Der Kläger selbst habe eher die Rolle eines Vorarbeiters erfüllt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Karlsruhe vom 23.01.2008

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