15.11.2024
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Dokument-Nr. 10077

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Sozialgericht Karlsruhe Urteil07.01.2010

Sozialhilfe übernimmt keine Steuer­be­ra­tungs­kostenSteuer­be­ra­ter­kosten auch keine "Leistungen in sonstigen Lebenslagen"

Die Übernahme von Steuer­be­ra­tungs­kosten aus Mitteln der Sozialhilfe kommt regelmäßig nicht in Betracht. Der Übernahme einer vor Kenntnisgabe an den Sozia­l­hil­fe­träger eingegangenen Schuld - hier: für Steuer­be­ra­tungs­kosten - aus Mitteln der Sozialhilfe steht das Gegen­wär­tig­keits­prinzip entgegen. Dies hat das Sozialgericht Karlsruhe entschieden.

Die 88jährige Klägerin wurde 2008 unter Betreuung gestellt. Seither erhielt sie vom Sozia­l­hil­fe­träger ergänzende Leistungen der Hilfe zur Pflege. 2006 war die Klägerin „auf dem Papier“ noch Geschäfts­führerin einer GmbH und einer GmbH & Co KG, die keine Umsätze mehr erzielten. Zur Erstellung der vom Finanzamt angeforderten Steue­r­er­klä­rungen und Jahres­ab­schlüsse beauftragte der Betreuer der Klägerin eine Steuer­be­ra­tungs­kanzlei. Für die Kosten für die Steuerberatung - 4.000 € - beantragte er sodann Sozialhilfe, deren Bewilligung der Sozia­l­hil­fe­träger ablehnte.

Hilfe in sonstigen Lebenslagen

Das Sozialgericht hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Der Sozia­l­hil­fe­träger dürfe zwar Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen gemäß § 73 Sozial­ge­setzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - erbringen, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Hilfe in sonstigen Lebenslagen ergänzten den gesetzlich festgelegten Hilfekatalog.

Danach umfasse die Sozialhilfe die Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwer­bs­min­derung, Hilfen zur Gesundheit, Einglie­de­rungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfe in anderen Lebenslagen sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung. Die Auffangregelung des § 73 SGB XII sei notwendig, um dem Auftrag der Sozialhilfe, jedem die Menschenwürde wider­spre­chenden Zustand zu begegnen, gerecht zu werden. Sonstige Lebenslagen i. S. der Norm lägen aber nur vor, wenn sich die Hilfesituation thematisch keiner der gesetzlich festgelegten Hilfen zuordnen lasse, zugleich aber eine typische sozia­l­hil­fe­rechtliche tägliche Bedarfslage gegeben sei. Steuer­be­ra­tungs­kosten könnten eine solche Bedarfslage nicht begründen; sie seien allenfalls bei der Einkommens- und Vermö­gens­be­rechnung berück­sich­ti­gungsfähig.

Einsatz öffentlicher Mittel war nicht erforderlich gewesen

Im Übrigen sei der Einsatz öffentlicher Mittel nicht erforderlich gewesen, weil die Abgabe der Steue­r­er­klä­rungen angesichts der fehlenden Umsätze dem Betreuer auch selbst zumutbar gewesen sei. Schließlich stehe das gesetzlich bestimmte Gegen­wär­tig­keits­prinzip einer Übernahme der Steuer­be­ra­tungs­schulden entgegen. Der Sozia­l­hil­fe­träger habe von diesen erst nach Auftrags­er­teilung Kenntnis erlangt. Schulden - Mietschulden ausgenommen - aber seien aus Mitteln der Sozialhilfe grundsätzlich nicht zu begleichen.

Quelle: ra-online, Sozialgericht Karlsruhe

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