21.11.2024
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Sozialgericht Karlsruhe Beschluss28.10.2009

Hartz IV: Bei wiederholter Pflicht­ver­letzung ist Kürzung der Regelleistungen um 100 % zulässigKürzung von Mehrbedarf für Alleinerziehung ebenfalls möglich

Eine Absenkung von Regelleistung und Mehrbedarf für allein­er­ziehende junge Hilfebedürftige um 100 % im Grund­si­che­rungsbezug nach dem SGB II (sog. "Hartz-Leistungen") ist bei wiederholter Pflicht­ver­letzung im Einzelfall zulässig. Dies entschied das Sozialgericht Karlsruhe.

Die 23 jährige Hilfebedürftige und ihre fünf Jahre alte Tochter bezogen seit November 2006 Grund­si­che­rungs­leis­tungen. Im März 2009 schloss die Hilfebedürftige mit der Arbeits­ver­waltung eine Einglie­de­rungs­ver­ein­barung zur Förderung ihrer beruflichen Bildung im bis zu sechsmonatigen Projekt „Neustart mit Kind“. Im Folgenden wurde ihr eine Bildungs­maßnahme von Mai bis einschließlich August 2009 gewährt. Im Juni und Juli 2009 legte die Hilfebedürftige Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gungen zweimal um Tage verspätet vor. Nachdem die Hilfebedürftige erneut vom 10. bis 14. August 2009 zur Maßnahme – einem Praktikum in einem Blumengeschäft – nicht erschien, brach der Maßnahmeträger die Bildungs­maßnahme ab. Mit folgendem Bescheid beschränkte die Arbeits­ver­waltung den der Hilfe­be­dürftigen zustehenden Anteil des Arbeits­lo­sen­geldes II für die Zeit von Oktober bis Dezember 2009 auf die angemessenen Kosten von Unterkunft und Heizung unter Kürzung von Regelleistung (359,- €) und Mehrbedarf für Alleinerziehende (126,- €) auf Null. Gleichzeitig bot die Arbeits­ver­waltung der Hilfe­be­dürftigen ergänzende Sachleistungen in Form von Lebens­mit­tel­gut­scheinen an.

Kürzung der Leistungen durch Arbeits­ver­waltung rechtlich fehlerfrei entschieden

Das Sozialgericht hat den auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Antrag der Hilfe­be­dürftigen abgelehnt. Die Hilfebedürftige habe für die Fehlzeiten im ihr zumutbaren Praktikum in einem Blumengeschäft ohne wichtigen Grund immer wieder – zum Teil erheblich (am 27. August 2009 für den 10.-12. August 2009) – verspätet Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gungen vorgelegt. Für den 13. und 14. August 2009 seien dann gar keine solchen Bescheinigungen mehr beigebracht worden. Darin seien wiederholte Pflicht­ver­let­zungen zu sehen, die den Maßnahmeträger zu Recht zum Abbruch des Praktikums veranlasst hätten. Die Arbeits­ver­waltung habe auch nach pflichtgemäßem Ermessen rechtlich fehlerfrei entschieden. Die Hilfebedürftige sei volljährig, sich ihres Handelns bewusst und habe auch nach Maßnahmeabbruch keine Anstrengungen unternommen, die Maßnahme doch noch fortsetzen zu dürfen. Ihre Unter­kunfts­kosten seien weiter gesichert. Durch die angebotenen Lebens­mit­tel­gut­scheine – eine nach dem Gesetz statthafte ergänzende Sachleistung – sei der notwendige Bedarf der Hilfe­be­dürftigen vorübergehend für drei Monate gewährleistet. Auch beim gekürzten Mehrbedarf für Alleinerziehung handele es sich allein um eine Leistung zugunsten der Hilfe­be­dürftigen. Sie werde der Allein­er­zie­henden und nicht unmittelbar dem Kind gewährt.

Quelle: ra-online, SG Karlsruhe

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