22.11.2024
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Sozialgericht Karlsruhe Urteil20.11.2018

Berück­sich­tigung einer Adipositas bei der Zuerkennung des Merkzeichens "G"Adipositas II. Grades ist bei nur leichten orthopädisch bedingten Bewegungs­ein­schränkungen keine verstärkende Wirkung der Beein­träch­tigung des Gehvermögens beizumessen

Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass erhebliches Übergewicht zwar grundsätzlich als Faktor bei der Beurteilung der Frage nach Zuerkennung des Merkszeichens "G" berücksichtigt werden kann. Der Adipositas II. Grades ist aber bei nur leichtgradigen orthopädisch bedingten Bewegungs­ein­schränkungen keine derart verstärkende Wirkung der Beein­träch­tigung des Gehvermögens beizumessen, die eine Zuerkennung des Merkzeichens "G" rechtfertigt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls begehrte die Zuerkennung des Merkzeichens "G" (erhebliche Beein­träch­tigung der Bewegungs­fä­higkeit im Straßenverkehr). Er gab an, an Rückenschmerzen, Funkti­o­ns­s­tö­rungen beider Füße und chronisch-venöser Insuffizienz zu leiden, wodurch seine Gehfähigkeit massiv eingeschränkt sei. Erschwerend trete sein Übergewicht hinzu. Der Beklagte lehnte seinen Antrag ab. Die gesund­heit­lichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" seien nicht erfüllt, da keine der in der Anlage zu § 2 der Versor­gungs­medizin-Verordnung - Versor­gungs­me­di­zi­nische Grundsätze (VG) - genannte Fallgruppe bzw. diesen vergleichbare Behinderungen vorlägen.

Gutachten belegt beeinflusste Gehfähigkeit durch Behinderungen im Bereich der Lenden­wir­belsäule

Das Sozialgericht Karlsruhe hat Beweis erhoben durch schriftliche Anhörung der behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen sowie Untersuchung und Begutachtung des Klägers durch einen Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie. Seiner Einschätzung nach werde die Gehfähigkeit beeinflusst durch die Behinderungen im Bereich der Lenden­wir­belsäule und der unteren Extremitäten, wobei sich auch die Adipositas ungünstig auswirke.

Gericht verneint Zuerkennung des Merkzeichens "G"

Die Klage auf Zuerkennung des Merkzeichens "G" hatte letztlich keinen Erfolg. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass zwar sei die Gehfähigkeit des Klägers beeinträchtigt, die Beein­träch­tigung erreiche jedoch noch nicht ein solches Maß, dass er wegen seiner Gesund­heits­s­tö­rungen gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nicht mehr in der Lage wäre, ohne erhebliche Schwierigkeiten oder ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Die Funkti­o­ns­s­tö­rungen der unteren Gliedmaßen und der Lenden­wir­belsäule seien zusammenfassend nicht mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 zu bewerten nach Vorgabe der VG in Teil D, Nr. 1 d Satz 1. Auch besondere sich auf das Gehvermögen auswirkende Behinderungen der unteren Gliedmaße mit einem GdB von 40 nach den VG, Teil D, Nr. 1 d Satz 2 lägen nicht vor. Erhebliches Übergewicht könne zwar grundsätzlich als Faktor bei der Beurteilung Berück­sich­tigung finden, der Adipositas II. Grades des Klägers sei aber bei nur leichtgradigen orthopädisch bedingten Bewegungs­ein­schrän­kungen keine derart verstärkende Wirkung der Beein­träch­tigung des Gehvermögens beizumessen, die die Zuerkennung des Merkzeichens "G" rechtfertigt.

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online (pm/kg)

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