21.11.2024
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Dokument-Nr. 20915

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Sozialgericht Karlsruhe Urteil16.03.2015

Drei Bewerbungen pro Woche als Verkäuferin für ledige 29jährige Arbeitslose zumutbar und möglichAuch bei gesund­heit­lichen Einschränkungen stellen drei Bewerbungen pro Woche keine hohe Stressbelastung oder besonderen Zeitdruck dar

Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass drei Bewerbungen pro Woche für eine ledige 29jährige Arbeitslose zumutbar und möglich sind und auch bei gewissen gesund­heit­lichen Einschränkungen keine hohe Stressbelastung oder einen besonderen Zeitdruck darstellen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Bundesagentur setzte mit Verwaltungsakte die für die Eingliederung erforderlichen Eigenbemühungen fest, da mit der Klägerin keine Eingliederungsvereinbarung zustande gekommen war. Nachdem die von der Klägerin geltend gemachten "Änderungs­wünsche" im Wider­spruchs­ver­fahren keine Berück­sich­tigung fanden, erhob Sie Klage gegen die Festsetzungen.

Festsetzung von Eigenbemühungen ist nicht verhandelbar

Die Klage auf Aufhebung der Festgesetzten Eigenbemühungen blieb vor dem Sozialgericht Karlsruhe jedoch erfolglos. Die Festsetzung von Eigenbemühungen sei nicht verhandelbar, sondern stelle einen Verwaltungsakt dar. Das Gericht prüfe dahingehend lediglich die Rechtmäßigkeit der Festsetzung.

Gesund­heit­licher Zustand der Klägerin macht Bewerbung in der festgesetzten Intensität nicht unzumutbar

Daneben sei es der 1986 geborenen ledigen Klägerin zumutbar, drei Bewerbungen pro Woche abzuverlangen. Für Verkäufer - wie die Klägerin - gebe es eine Vielzahl an offenen Stellen auf dem Arbeitsmarkt. Die Klägerin habe selbst ausgeführt, dass es ihr bislang möglich gewesen sei, wöchentlich mindestens drei Bewerbungen zu tätigen. Des Weiteren erreiche der gesundheitliche Zustand der Klägerin keinen Grad, der eine Bewerbung in der festgesetzten Intensität unzumutbar mache. Zwar seien nach ärztlicher Einschätzung hohe Stress­be­las­tungen und besonderer Zeitdruck auszuschließen. Allerdings vermochte das Gericht der dahingehende Einwand der Klägerin, dass ihr aufgrund dessen drei Bewerbungen in der Woche nicht zumutbar seien, nicht zu überzeugen, da sie sich gleichzeitig selbst in der Lage sehe, künftig wieder als Verkäuferin berufstätig zu sein. Für die ledige Klägerin im Alter von 29 Jahren, stelle es zur Überzeugung des Gerichts keine hohe Stressbelastung oder besonderen Zeitdruck dar, wöchentlich drei Bewerbungen zu schreiben.

Modalitäten zum Umgang mit ausgehändigten oder zugesandten Stellen­vor­schlägen nicht zu beanstanden

Auch die in der streit­ge­gen­ständ­lichen Festsetzung geregelten Modalitäten zum Umgang mit ausgehändigten oder zugesandten Stellen­vor­schlägen seinen nicht zu beanstanden. Eine Bewerbung innerhalb von drei Kalendertagen, sowie die Mitteilung über das Ergebnis der Bewerbung innerhalb von vier Wochen sei möglich und zumutbar.

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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