15.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 6471

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Sozialgericht Karlsruhe Urteil04.07.2007

Sturz im Treppenhaus: Kein Unfall­ver­si­che­rungs­schutz bei häuslicher PflegeZur Abgrenzung versicherter Pflegetätigkeit von unversicherter Behand­lungs­pflege

In der häuslichen Pflege tätige Pflegepersonen sind bei einem Sturz im Treppenhaus nicht unfall­ver­sichert, wenn dieser sich beim Holen von Medikamenten ereignete. Das Sozialgericht Karlsruhe hat die Klage auf Anerkennung eines Sturzes als Arbeitsunfall abgewiesen.

Die ihre Mutter pflegende Klägerin war beim Holen von Medikamenten im Treppenhaus ihres Hauses gestürzt.

Gericht: Kein sachlicher Zusammenhang

Den für einen Versi­che­rungs­schutz erforderlichen sachlichen Zusammenhang mit der grundsätzlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten häuslichen Pflege verneinte das Sozialgericht da das Verabreichen von Medikamenten zu der - nicht in den Bereich der Pflegekassen fallenden - Behand­lungs­pflege zähle und damit keine Pflegetätigkeit sei. Durch die Behand­lungs­pflege sei auch der - versicherte - Pflegeeinsatz unterbrochen worden. Ob die Klägerin möglicherweise versichert war, weil sie beim Sturz gleichzeitig auch das Abendessen der Pflegeperson mit sich führte, ließ die Kammer offen, da sie diesen Umstand nicht für nachgewiesen hielt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Karlsruhe vom 04.07.2007

der Leitsatz

In der häuslichen Pflege tätige Pflegepersonen sind bei einem Sturz im Treppenhaus nicht unfall­ver­sichert, wenn dieser sich beim Holen von Medikamenten ereignete.

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