Sozialgericht Karlsruhe Urteil04.07.2007
Sturz im Treppenhaus: Kein Unfallversicherungsschutz bei häuslicher PflegeZur Abgrenzung versicherter Pflegetätigkeit von unversicherter Behandlungspflege
In der häuslichen Pflege tätige Pflegepersonen sind bei einem Sturz im Treppenhaus nicht unfallversichert, wenn dieser sich beim Holen von Medikamenten ereignete. Das Sozialgericht Karlsruhe hat die Klage auf Anerkennung eines Sturzes als Arbeitsunfall abgewiesen.
Die ihre Mutter pflegende Klägerin war beim Holen von Medikamenten im Treppenhaus ihres Hauses gestürzt.
Gericht: Kein sachlicher Zusammenhang
Den für einen Versicherungsschutz erforderlichen sachlichen Zusammenhang mit der grundsätzlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten häuslichen Pflege verneinte das Sozialgericht da das Verabreichen von Medikamenten zu der - nicht in den Bereich der Pflegekassen fallenden - Behandlungspflege zähle und damit keine Pflegetätigkeit sei. Durch die Behandlungspflege sei auch der - versicherte - Pflegeeinsatz unterbrochen worden. Ob die Klägerin möglicherweise versichert war, weil sie beim Sturz gleichzeitig auch das Abendessen der Pflegeperson mit sich führte, ließ die Kammer offen, da sie diesen Umstand nicht für nachgewiesen hielt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Karlsruhe vom 04.07.2007
der Leitsatz
In der häuslichen Pflege tätige Pflegepersonen sind bei einem Sturz im Treppenhaus nicht unfallversichert, wenn dieser sich beim Holen von Medikamenten ereignete.