18.10.2024
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Dokument-Nr. 6467

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Sozialgericht Karlsruhe Beschluss02.05.2008

Terminsgebühr bei schriftlichen Vergleichen auf Initiative des Beklagten

Das Sozialgericht Karlsruhe hat sich den Beschlüssen anderer Kammern des Sozialgerichts Karlsruhe angeschlossen, wonach in Rechtss­trei­tig­keiten, in denen Betrags­rah­men­ge­bühren entstehen, bei Beendigung des Verfahrens vor Durchführung der mündlichen Verhandlung durch Abschluss eines außer­ge­richt­lichen Vergleichs in entsprechenden Anwendung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG eine Terminsgebühr anfällt.

Die erkennende Kammer verweist dabei auf die den beiden Gebüh­ren­stat­be­ständen der Nummern 3104 und 3106 zugrun­de­liegende und erkennbar gewordene gesetz­ge­be­rische Intention, eine außer­ge­richtliche Erledigung des Rechtsstreits zu fördern und dadurch in möglichst vielen Fällen eine mündliche Verhandlung zu verhindern. Es wäre in gebüh­ren­recht­licher Hinsicht auch nicht hinreichend erklärbar, so die Beschlussgründe, warum der Gesetzgeber - wie in Nr. 3106 Ziffer 3 VV RVG geregelt - nur für ein angenommenes Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung eine Terminsgebühr vorsehen wollte und nicht auch für einen außer­ge­richt­lichen Vergleich.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Karlsruhe vom 02.05.2008

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