Sozialgericht Karlsruhe Beschluss22.08.2007
Terminsgebühr auch ohne mündliche Verhandlung möglich
In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Betragsrahmengebühren für den bevollmächtigten Rechtsanwalt entstehen, fällt auch ohne eine mündliche Verhandlung in entsprechender Anwendung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) eine Terminsgebühr an, wenn die Beteiligten den Rechtsstreit durch außergerichtlichen Vergleich beenden.
In diesen Fällen steht dem Rechtsanwalt grundsätzlich auch eine Einigungs- und Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG zu, sofern eine besondere, gerade auf die Erledigung des Rechtsstreits ohne Entscheidung des Gerichts gerichtete Tätigkeit des Rechtsanwalts vorliegt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Karlsruhe vom 22.08.2007