23.11.2024
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Dokument-Nr. 6470

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Sozialgericht Karlsruhe Beschluss22.08.2007

Terminsgebühr auch ohne mündliche Verhandlung möglich

In Verfahren vor den Gerichten der Sozial­ge­richts­barkeit, in denen Betrags­rah­men­ge­bühren für den bevoll­mäch­tigten Rechtsanwalt entstehen, fällt auch ohne eine mündliche Verhandlung in entsprechender Anwendung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 des Vergü­tungs­ver­zeich­nisses (VV) zum Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­gesetz (RVG) eine Terminsgebühr an, wenn die Beteiligten den Rechtsstreit durch außer­ge­richt­lichen Vergleich beenden.

In diesen Fällen steht dem Rechtsanwalt grundsätzlich auch eine Einigungs- und Erledi­gungs­gebühr nach Nr. 1006 VV RVG zu, sofern eine besondere, gerade auf die Erledigung des Rechtsstreits ohne Entscheidung des Gerichts gerichtete Tätigkeit des Rechtsanwalts vorliegt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Karlsruhe vom 22.08.2007

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